Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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gewährt werden46. Der Bezüger/-innenkreis der Nichterwerbstätigen wird analog zu Artikel 19 Absatz 1bisFamZG erweitert. Gemäss dieser Bestimmung gelten seit 2013 auch diejenigen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden als nichterwerbstätig, die das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen (7050 Franken pro Jahr) nicht erreichen47.

Einkommensgrenze und Ergänzungsleistungen

Nichterwerbstätige haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn deren steuerbares Einkommen unter 42 300 Franken pro Jahr liegt. Auf diese Einschränkung soll bei den arbeitslosen alleinstehenden Müttern verzichtet werden. Ebenso soll auf die Einschränkung verzichtet werden, wonach Nichterwerbstätige den Anspruch auf Familienzulagen verlieren, wenn sie für sich selbst oder für eines ihrer Kinder Ergänzungsleistungen beziehen. Damit wird sichergestellt, dass allen arbeitslosen alleinstehenden Müttern während der 14 Wochen EO-Mutterschaftsentschädigung ein Anspruch auf Familienzulagen zusteht.

Subsidiarität des Anspruchs

Der Anspruch einer erwerbstätigen Person geht dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vor48. Aus diesem Grund muss eine Rückabwicklung möglich sein, sofern der Vater das Kind einer arbeitslosen alleinstehenden Mutter nach Ablauf der 14 Wochen EO-Mutterschaftsentschädigung anerkennt oder das Gericht eine Vaterschaftsklage gutheisst49. War der Vater während dieser Zeit erwerbstätig, so hätte er, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 FamZG, in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen gehabt. Eine Rückabwicklung ist in einem solchen Fall systemkohärent, weil es auch in anderen Konstellationen zu einem Wechsel in der Anspruchsberechtigung und damit zu einer Rückabwicklung kommen kann.

1.3.2.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht50

Das EU-Recht sieht keine Bestimmungen zu dieser Frage der vorliegenden Vorlage vor.

In den meisten EU- und EFTA-Ländern leitet sich der Anspruch auf Familienleistungen direkt vom Kind ab. Im Gegensatz dazu ist in der Schweiz der Anspruch auf Familienzulagen historisch bedingt grundsätzlich an die Erwerbstätigkeit geknüpft. Die Problematik des fehlenden Anspruchs auf Familienzulagen von arbeitslosen alleinstehenden Müttern stellt sich deshalb in den EU- und EFTA-Staaten so nicht.

1.3.3 Finanzhilfen an Familienorganisationen

1.3.3.1 Begründung und Bewertung

Förderung der Familien als familienpolitisches Handlungsfeld

Für die Unterstützung der Familienorganisationen durch Finanzhilfen des Bundes soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Förderbereiche für deren Unterstützung sollen basierend auf die familienpolitische Auslegeordnung, welche der Bundesrat im Rahmen der Erstellung des Berichts „Familienpolitik. Auslegeordnung und

46 Die neue Regelung wird somit in Anlehnung an die heute im Kanton Genf geltende Regelung ausgestaltet, wonach diese Mütter Familienzulagen als Nichterwerbstätige beziehen können (vgl. Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Ausführungsreglements zum Familienzulagengesetz des Kantons Genf, abrufbar unter www.ge.ch/legislation > Recueil systématique genevois (rs/GE) > Règlement d’exécution de la loi sur les allocations familiales (RAF, J 5 10.01; Stand 14.06.2017).

47 In der AHV gelten nur diejenigen als nichterwerbstätig, deren Bruttojahreseinkommen unter 4667 Franken pro Jahr liegt.

48 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FamZG

49 Durch die Anerkennung bzw. Gutheissung einer Vaterschaftsklage wird das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet (ex tunc; Art. 252 Abs. 2 ZGB).

50 Was die Vereinbarkeit der vorliegenden Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen anbelangt, s. Ziff. 5.2.