Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI), der Verein PRo Enfance und der Verein a:primo.
Die Subvention an die Familienorganisationen besteht seit dem Jahr 1949. Die Finanzhilfen werden direkt gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 Bundesverfassung gewährt. Es besteht keine genügende Rechtsgrundlage auf Stufe Bundesgesetz. Für die Beurteilung von Gesuchen um Finanzhilfen im Rahmen des Kredits „Familienorganisationen“ hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien erlassen. Die Gewährung dieser Subvention ist politisch breit abgestützt, was sich in der durch das Parlament vorgenommenen Erhöhung der Subventionssumme von bislang 1,2 Millionen Franken (2015) auf 2 Millionen Franken (2016) widerspiegelt.
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage notwendig. Diese wird mit der vorliegenden Vorlage beantragt.
1.2 Ziele
Die vorliegende Vorlage umfasst die drei folgenden Ziele:
Die Ausbildungszulagen werden für Kinder mit vollendetem 15. Altersjahr ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet (Teil I der Vorlage).
Arbeitslose alleinstehende Mütter erhalten während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs Familienzulagen für ihre Kinder (Teil II der Vorlage).
Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen für Finanzhilfen an Familienorganisationen, welche seit 1949 ausgerichtet werden (Teil III der Vorlage).
1.3 Die beantragte Neuregelung
1.3.1 Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung
1.3.1.1 Begründung und Bewertung
Alter beim Abschluss der obligatorischen Schule bei regulärem Ausbildungsverlauf
Das Schuleintrittsalter, die Dauer der Schulpflicht sowie der Stichtag für die Einschulung wurden bereits 1970 im Konkordat über die Schulkoordination geregelt24,25. Diesem Konkordat sind alle Kantone ausser der Kanton Tessin beigetreten. Die Dauer der obligatorischen Schule wurde auf neun Jahre und das Eintrittsalter auf das vollendete
6. Altersjahr festgesetzt. Als Stichtag galt der 30. Juni, Abweichungen waren zugelassen26. Die Kantone nutzten diesen Spielraum und regelten die Stichtage unterschiedlich. Die Schüler, die die obligatorische Schule regulär durchlaufen haben, waren deshalb beim Austritt aus der obligatorischen Schule je nach Kanton und Geburtsmonat zwischen 15 und 16,5 Jahre alt.
Im Jahr 2007 wurde die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat)27 verabschiedet. Diesem Konkordat sind
Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Verein für elterliche Verantwortung und Dachverband Regenbogenfamilien.
24 Gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b dieses Konkordats verpflichteten sich die Konkordatskantone, das Schuleintrittsalter auf das vollendete 6. Altersjahr festzulegen und eine mindestens 9 Jahre dauernde Schulpflicht vorzusehen.
25 Abrufbar unter http://www.edk.ch/dyn/14311.php.
26 Gemäss Artikel 2 Buchstaben a dieses Konkordats wurde der Stichtag auf den 30. Juni festgelegt, wobei Abweichungen bis zu vier Monate vor und nach diesem Stichtag zulässig waren. Im Normalfall traten die Schüler somit zwischen dem vollendeten 15. Altersjahr und dem vollendeten 16. Altersjahr aus der obligatorischen Schule aus.
27 Abrufbar unter http://www.edk.ch/dyn/14311.php.