Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur

Änderung des Familienzulagengesetzes

Das Familienzulagengesetz soll in drei Punkten revidiert werden. Ausbildungszulagen für Jugendliche sollen neu ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden und nicht erst nach Vollendung ihres 16. Altersjahres. Ebenfalls sollen neu arbeitslosen alleinstehenden Müttern Familienzulagen gewährt werden. Schliesslich soll im Familienzulagengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden.

Ausgangslage

Am 21. Juni 2013 reichte Ständerätin Seydoux-Christe die Motion 13.3650 „Familienzulagen für alle, auch für arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen“ ein. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ebenfalls Anspruch auf eine Familienzulage haben.

Nationalrat Müller-Altermatt reichte am 17. März 2016 die Parlamentarische Initiative 16.417 „Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten“ ein. Dieses Anliegen ist sowohl in der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates als auch des Ständerates unbestritten. Mit der Umsetzung dieser Parlamentarischen Initiative durch das Parlament müsste das Familienzulagengesetz innert kurzer Zeit zweimal revidiert werden. Dies erachtet der Bundesrat nicht als zweckmässig, weshalb er dieses Anliegen in die vorliegende Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion Seydoux-Christe integriert.

Schliesslich soll die geplante Revision des Familienzulagengesetzes zum Anlass genommen werden, eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen zu schaffen.

Inhalt der Vorlage

Im geltenden Recht erhalten Eltern Ausbildungszulagen erst dann, wenn ihre Kinder das

16. Altersjahr vollendet haben und in Ausbildung sind. Neu sollen den Eltern bereits ab dem Zeitpunkt Ausbildungszulagen gewährt werden, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Für Kinder, die das

16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, werden ebenfalls Ausbildungszulagen ausgerichtet.

Arbeitslose alleinstehende Mütter können im geltenden Recht während des Bezugs der EO-Mutterschaftsentschädigung keine Familienzulagen beziehen. Wenn beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung niemand sonst einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, können für das Kind keine Familienzulagen bezogen werden. Dies soll geändert und im Familienzulagengesetz ein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige vorgesehen werden. Damit sichergestellt wird, dass allen arbeitslosen alleinstehenden Müttern während der 14 Wochen EO-Mutterschaftsentschädigung ein Anspruch auf Familienzulagen zusteht, sind die Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 FamZG nicht anwendbar (Überschreiten der Einkommensgrenze und Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).

Schliesslich wird eine neue gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von Familienorganisationen geschaffen. Die Finanzhilfen können gesamtschweizerisch respektive sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, welche gemäss ihrem Zweck gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Für die Förderbereiche

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