Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Kinderzulagen nach FamZG endet im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung endet. Die Zulagen werden ab diesem Zeitpunkt durch den Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld abgelöst (Art. 22 Abs. 1 AVIG).

- Allfällige ältere Geschwister: Sind nebst dem Neugeborenen ältere Geschwister vorhanden, so bezieht die arbeitslose alleinstehende Mutter für sie vor der Geburt den Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld (dieser Zuschlag wird von der Arbeitslosenkasse ausgerichtet, sofern keine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann und entspricht in der Höhe dem Betrag der Familienzulage). Da dieser Zuschlag akzessorisch zum Taggeld ist, erhält die Mutter den Zuschlag bis zum Zeitpunkt, in dem die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung beginnt (Art. 16g Abs. 1 Bst. a EOG). Während der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung werden den Müttern die Familienzulagen (Kinderzulagen oder Ausbildungszulagen) für die älteren Geschwister gestützt auf die vorliegende Neuregelung im FamZG pro rata temporis ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird im geltenden Recht auf Erwerbstätige angewendet, die während des Monats eine neue Arbeitsstelle antreten67. Die Mütter erhalten die Familienzulagen – wie für das Neugeborene – bis zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf das Taggeld der Arbeitslosenversicherung und den Zuschlag wieder auflebt.

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, die neu auch an arbeitslose, alleinstehende Mütter ausgerichtet werden sollen, gelten als Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/200468. Besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, so sind sie grundsätzlich auch für Kinder auszubezahlen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004)69. Besteht für denselben Zeitraum und für dieselben Kinder Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten, so regelt Artikel 68 VO (EG) Nr. 883/2004 deren Koordinierung. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum zusammentreffen (vgl. Ziffer 12 der Präambel VO [EG] Nr. 883/2004). Gemäss der vorliegenden Neuregelung haben arbeitslose Mütter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung nach schweizerischem Recht Anspruch auf Familienzulagen. Sowohl Arbeitslosigkeit als auch Mutterschaft sind einer tatsächlichen Beschäftigung gleichgestellt, solange Ersatzleistungen ausbezahlt werden (Ziffer 1 Bst. a Ziffer i Beschluss Nr. F170). Gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i VO (EG) Nr. 883/2004 geht bei Ansprüchen, welche beide aus denselben Gründen (Beschäftigung oder eine der Beschäftigung gleichgestellten Situation) ausgelöst werden, grundsätzlich der Wohnort der Kinder vor. Der nachrangig zuständige Staat muss Differenzzulagen ausrichten, sofern seine Familienleistungen höher sind.

Für eine Grenzgängerin mit französischer Staatsbürgerschaft, die mit ihren Kindern in Frankreich wohnt und in der Schweiz arbeitslos wird, würde dies beispielsweise bedeuten, dass Frankreich für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständig ist. Für die Ausrichtung der Familienleistungen wäre gestützt auf die Koordinationsregeln ebenfalls Frankreich zuständig, und zwar vorrangig. Die Schweiz müsste allenfalls nachrangig Differenzzahlungen ausrichten.

67 In diesem Fall werden die Zulagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses pro rata durch die Familienausgleichskasse des alten Arbeitgebers und ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses pro rata durch die Familienausgleichskasse des neuen Arbeitgebers ausbezahlt.

68 Vgl. Art. 1 Bst. z; SR 0.831.109.268.1

69 Der materielle Anspruch auf eine Leistung richtet sich nach der nationalen Gesetzgebung. Die EU- Verordnungen regeln lediglich die Koordinierung von Familienleistungen bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004).

70 Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen.