Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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Eignung für die Integration einer neuen gesetzlichen Bestimmung für die Subventionierung der Familienorganisationen geprüft. Diese Prüfung ergab, dass sich das FamZG dafür als am besten geeignet erweist.
Die neuen Bestimmungen im FamZG zu den Finanzhilfen an Familienorganisationen (Teil III der Vorlage) sollen in Anlehnung an die Subventionsbestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze erlassen werden: Gestützt auf Artikel 101bisdes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194653 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann der Bund gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge zur Förderung der Altershilfe ausrichten. Gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195954 über die Invalidenversicherung (IVG) können sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge für Dienstleistungen zugunsten von Invaliden und deren Angehörigen gewährt werden.
1.3.3.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht55
Das EU-Recht sieht keine Bestimmungen zu dieser Frage der vorliegenden Vorlage vor.
In Frankreich können Familienorganisationen, gleich wie Organisationen in anderen Bereichen, von einer Unterstützung der öffentlichen Hand profitieren. Diese Organisationen sind hauptsächlich in den Bereichen Familienmediation, Rechtsschutz von hilfsbedürftigen Erwachsenen, Erziehungsunterstützung, erzieherische Massnahmen sowie Unterstützung von überschuldeten Familien tätig. Die Finanzierung dieser Subventionen wird über den Zweig „Familie“ der sozialen Sicherheit sichergestellt. In Deutschland unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit langer Zeit bundesweit tätige Familienorganisationen. Die Förderkompetenz des Bundes ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Die Förderziele und Allgemeinen Fördergrundsätze sind in den Familienförderrichtlinien des Bundes festgehalten. Gegenstand der Förderung sind die Bereiche Familienverbandsarbeit, Familienbildung und Familienberatung. Zudem können auch Beiträge für Sonder- und Grossveranstaltungen zentraler Organisationen gewährt werden. In Österreich unterstützt ebenfalls die Bundesregierung Familienorganisationen. Gemeinnützige Familienorganisationen, die im familienpolitischen Beirat56 vertreten sind, können finanzielle Unterstützung beantragen. Zudem profitieren Familienberatungsstellen57 sowie gemeinnützige Einrichtungen, die Elternbildung anbieten, von staatlichen Beiträgen. In Italien hingegen werden die Familienorganisationen durch die Zentralregierung nicht finanziell unterstützt. In den letzten Jahren haben jedoch gewisse Regionen begonnen, Familienorganisationen mit finanziellen Beiträgen zu fördern.
1.4 Umsetzung auf Verordnungsstufe
1.4.1 Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung
Die neuen Gesetzesbestimmungen betreffend Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung (Teil I der Vorlage) bedürfen Ausführungen auf Verordnungsstufe. In Artikel 1 der FamZV ist zu definieren, dass unter einer nachobligatorischen Ausbildung eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 AHVG zu verstehen ist. Zudem macht der Ersatz des Begriffes „allocations de formation professionnelle“ durch „allocation de formation“ im Gesetz eine Anpassung des französischen Verordnungstextes notwendig.
53 SR 831.10
54 SR 831.20
55 Was die Vereinbarkeit der vorliegenden Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen anbelangt, s. Ziff. 5.2.
56 Der familienpolitische Beirat wurde als Beratungsgremium des jeweiligen Familienministers eingerichtet. In diesem Beirat sind derzeit 6 Familienorganisationen vertreten.
57 In der Schweiz sind nach Art. 171 ZGB die Kantone verpflichtet, Ehe- und Familienberatungsstellen zur Verfügung anzubieten.