Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) hat den Vorteil, dass sich dadurch alle erforderlichen Gesellschaftsformen erfassen lassen und nicht eine Regelung für jede einzelne Gesellschaftsform getroffen werden muss. In den Anwendungsbereich der Bestimmung sollen Einzelunternehmen mit mehr als 100 000 Franken Umsatzerlös, Personengesellschaften, juristische Personen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland fallen.35

Der Finanzintermediär kann eine indirekte Kontrolle über die durch die Gesellschaft zu führenden Verzeichnisse ausüben, wenn er prüft, ob die nach den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung erhobenen Informationen über die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigten Personen mit den Informationen in den Verzeichnissen übereinstimmen. Diese Kontrolle wird die Gesellschaften dazu anhalten, ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Verzeichnisse zu erfüllen, und sie wird die Feststellung allfälliger Regelverstösse vereinfachen. Ausserdem wird sich die Verlässlichkeit der in den Verzeichnissen enthaltenen Informationen wesentlich erhöhen. Der Gesetzesentwurf sieht ein entsprechendes Einsichtsrecht für Finanzintermediäre in die Verzeichnisse vor (siehe Massnahme 3, nachfolgend).

Durch Massnahme 2 wird ein spezifischer Bezug zwischen Gesellschaftsrecht und Finanzmarktrecht (Geldwäschereiprävention) geschaffen, was zur Kohärenz des Rechtssystems beiträgt.

Würdigung:

Massnahme 2 ist eines der Elemente einer indirekten Kontrolle, die eine wirksame Aufsicht über die avisierten Gesellschaften sicherstellt. Da davon auszugehen ist, dass bereits heute praktisch alle von der neuen Bestimmung erfassten Gesellschaften über eine Kontoverbindung bei einer schweizerischen Bank verfügen, kann die Massnahme als minimal invasiv betrachtet werden. Eine Bezugsetzung zwischen Gesellschaftsrecht und Geldwäschereiprävention strebt im Übrigen auch das Global Forum im Rahmen der 2016 angelaufenen nächsten Länderüberprüfung an. Den bisherigen Berichten der zweiten Prüfungsrunde ist zu entnehmen, dass zur Sicherstellung der Erhältlichkeit von Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen das Vorhandensein einer dauernden Beziehung zu einer den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung unterstehenden Person geprüft wird.36 Massnahme 2 entspricht diesem Ansatz, womit sie der Schweiz auch in der neuen Prüfungsrunde von Nutzen sein wird.

3. Recht zur Einsicht in die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse über die Anteilsrechte (Aktienbuch [bei Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft], Anteilbuch [bei GmbH], Genossenschafterverzeichnis) und die wirtschaftlich berechtigten Personen (bei Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, SICAV) von Behörden und Finanzintermediären eingesehen werden können, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.37

Dieses Einsichtsrecht bewirkt eine indirekte Kontrolle der Verzeichnisse. Siehe dazu die Ausführungen zu Massnahme 2 vorstehend.

35 Dieser Adressatenkreis rechtfertigt sich dadurch, dass gemäss Ziff. 10 der Terms of Reference 2016 (Fn. 4) die Erhältlichkeit von Informationen u. a. über die wirtschaftlich berechtigten Personen „of all relevant entities and arrangements“ erforderlich ist. Der Begriff „relevant entities and arrangements“ umfasst gemäss Fn. 5 der Terms of Reference 2016 „(i) a company, foundation, Anstalt and any similar structure, (ii) a partnership or other body of persons, (iii) a trust or similar arrangement, (iv) a collective investment fund or scheme, (v) any person holding assets in a fiduciary capacity and (vi) any other entity or arrangement deemed relevant in the case of the specific jurisdiction assessed“.

36 Vgl. etwa die Peer-Review-Berichte 2017 (second round) zu Deutschland (S. 12, 28 Ziff. 56), Norwegen (S. 28 Ziff. 43, 29 Ziff. 46), Insel Man (S. 28 Ziff. 62, 30), www.oecd.org/tax/transparency > Exchange of Information on Request > Peer Review Process > Peer Review Reports.

37 Vgl. dazu Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 686 Abs. 6 OR.