Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

depflichten der Aktionäre und der Pflichten zur Führung von Verzeichnissen nicht griffig genug.29

In diesem Punkt decken sich somit der vierte GAFI-Länderbericht und der Bericht des Global Forum zur Phase 2 der Schweiz. In der 2021 stattfindenden Folgeprüfung durch die GAFI muss die Schweiz die Wirksamkeit der mit dem GAFI-Gesetz eingeführten Bestimmungen nachweisen können. Da die Schweiz keine gesellschaftsrechtliche Aufsicht und keine allgemeine Revisionspflicht für die Gesellschaften kennt30, dürfte dieser Nachweis ohne die Einführung von Strafbestimmungen schwierig sein. Im Februar 2018 wird die Schweiz die GAFI im Rahmen eines Folgeberichts über die angestrebten Massnahmen informieren müssen.

Der Gesetzesentwurf nimmt zum einen Strafbestimmungen auf, wie sie im Entwurf des GAFI-Gesetzes vorgesehen waren.31 So soll die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen (Stufe Gesellschafter) und die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen (Stufe Gesellschaft) unter Strafe gestellt werden.

Der Bundesrat erachtete Strafbestimmungen in der GAFI-Vorlage als erforderlich, um den internationalen Standards zu entsprechen, welche ein Spektrum abschreckender Sanktionen verlangen, damit die Zuverlässigkeit der Informationen und die Wirksamkeit des Systems insgesamt sichergestellt werden können.32 In der parlamentarischen Beratung wurde aber die im neuen Art. 697m OR vorgesehene Sistierung bzw. Verwirkung der Vermögensrechte des Aktionärs für den Fall der Nichteinhaltung der Meldepflichten als ausreichend erachtet. Die Strafbestimmungen wurden für unverhältnismässig befunden und gestrichen.33

Der Gesetzesentwurf sieht zum andern vor, dass die nicht rechtmässige Führung des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen einen Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b OR darstellt und ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen kann, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Würdigung:

Massnahme 1 ist eines der Elemente, die für eine wirksame Aufsicht über die Gesellschaften unabdingbar sind. Die Massnahme stellt ein Rückkommen auf die erst 2015 eingeführten neuen Bestimmungen über die Transparenz juristischer Personen dar. Die kürzlich durchgeführten Länderüberprüfungen haben gezeigt, dass dies aber sowohl zur Umsetzung der zweiten Empfehlung des Global Forum als auch der Empfehlungen des vierten GAFI-Länderberichts unabdingbar ist.

2. Pflicht der Gesellschaft, über ein Konto bei einer schweizerischen Bank zu verfügen

Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen muss ein Finanzintermediär die Vertragspartei nach Art. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG)34 aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren. Ausserdem muss er die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Massgabe von Art. 4 GwG feststellen. Mit einer neuen Bestimmung im OR sollen Gesellschaften verpflichtet werden, über ein Konto bei einer schweizerischen Bank zu verfügen, damit sie in den Anwendungsbereich dieser Pflichten zur Geldwäschereibekämpfung gelangen. Eine Eingliederung der neuen Bestimmung in den Titel über die kaufmännische Buchführung und

29 Bericht (Fn. 5) S. 127, 204 Criterion 24.13.

30 Vgl. Ziff. 2.2.2.3, verworfene Massnahme 3.

31 Vgl. BBl 2014 712.

32 Botschaft GAFI (Fn. 12), BBl 2014 640 f.

33 Hingegen wurde durch das GAFI-Gesetz mit Art. 149 Abs. 1 Bst. f KAG eine die SICAV betreffende Strafbestimmung für den Fall des nicht korrekten Führens des Aktienbuchs eingeführt.

34 SR 955.0