Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
nächste, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts stattfindende Generalversammlung abzuwarten, um allfällige Versäumnisse nachzuholen.
Abs. 3
Nach Ablauf der Frist sollen Aktionäre, die sich nicht identifiziert haben, nach Abs. 3 alle an die Aktien geknüpften Mitgliedschafts- und Vermögensrechte endgültig verlieren. Ihre im Zeitpunkt der Liberierung eingebrachten Einlagen sollen an die Gesellschaft fallen. Der Verwaltungsrat gibt anstelle der Aktien aus diesen an die Gesellschaft gefallenen Einlagen neue Aktien als eigene Aktien der Gesellschaft aus. Der Beschluss des Verwaltungsrates erfordert keine öffentliche Beurkundung. Soweit das Aktienkapital unverändert bleibt, ist keine Statutenänderung oder Genehmigung der Generalversammlung erforderlich. Die Gesellschaft kann über die neuen Aktien frei verfügen. Je nach finanzieller Lage und Bilanz kann sie sie beispielsweise behalten, den Aktionären ausschütten, sie verkaufen oder zum Zweck der Kapitalherabsetzung vernichten (Art. 732 ff. OR). Überschreitet aufgrund der Ausgabe dieser neuen Aktien der Nennwert der eigenen Aktien die Schwelle von 10 Prozent des Aktienkapitals gemäss Art. 659 Abs. 1 OR, muss der den Schwellenwert überschreitende Anteil der Aktien veräussert oder durch ein Herabsetzungsverfahren vernichtet werden. Das in Abs. 3 vorgesehene Verfahren gleicht jenem nach Art. 681 OR, wonach der Verwaltungsrat den Aktionär, der seine Aktien nicht innert der gesetzten Frist liberiert, seiner Rechte verlustig erklären kann (Kaduzierung). Es soll also nichts Neues eingeführt werden. Das Verfahren soll die Nichteinhaltung der Meldepflichten wirksam sanktionieren und damit die Umsetzung der mit dem GAFI-Gesetz eingeführten Bestimmungen sicherstellen. Es soll auch jenen Gesellschaften eine Lösung bieten, die „Phantomaktionäre“ loswerden wollen. Tatsächlich können Gesellschaften ausserstande sein, die Identität all ihrer Aktionäre festzustellen. Dies kann zu Blockierungen führen, wenn statutarische Beschlussquoren in der Generalversammlung nicht erreicht werden können oder die Genehmigung einer Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft nicht eingeholt werden kann. Falls der Anteil nicht gemeldeter Aktien 25 Prozent des Aktienkapitals erreicht oder übersteigt, ist es einer Gesellschaft im Übrigen unmöglich, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, was bei der Durchführung von Finanztransaktionen ein schwerwiegendes Hindernis darstellt. Das Problem der „Phantomaktionäre“ führt bei betroffenen Gesellschaften zu ernsthafter Rechtsunsicherheit oder sogar zu deren kompletter Lähmung. Das geltende Recht bietet für solche Situationen keine Lösung. Die Gesellschaften werden zu rechtswidrigem Handeln gezwungen, indem sie nicht gemeldete Aktien bei der Stimmenzählung an der Generalversammlung nicht berücksichtigen oder die Aktien auf unzulässige Weise annullieren.
Art. 4
Abs. 1
Die Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Statuten anlässlich der nächsten Statutenänderung, spätestens aber zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, anzupassen. Wie bei jeder Statutenänderung ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erforderlich (Art. 647 OR).
Abs. 2
Das Handelsregisteramt weist jede andere Statutenänderung zurück, solange die Statuten nicht an das neue Recht angepasst worden sind.
Abs. 3
Das Handelsregisteramt nimmt nach Ablauf der Frist von zwei Jahren die erforderlichen Änderungen der Eintragung von Amtes wegen vor. Da die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien von Gesetzes wegen erfolgt, haben die Statutenänderung und deren Eintragung in das Handelsregister keine konstitutive Wirkung. Sie dienen lediglich der Beseitigung