Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Abs. 1 Ziff. 4

Ein Aktionär darf die an Namenaktien geknüpften Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 689a Abs. 1 OR). Die Eintragung im Aktienbuch und im Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen ist für den Aktionär der Nachweis, dass er seine Meldepflichten erfüllt hat und somit seine Mitgliedschafts- und Vermögensrechte ausüben darf. Das Bestehen des Aktienbuches und des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen sowie deren korrekte Führung sind für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Gesellschaft somit unerlässlich. Die geltenden Bestimmungen sehen keine Rechte für den Aktionär vor für den Fall, dass der Verwaltungsrat seinen Pflichten nicht nachkommt. Die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR vorgesehene Ergänzung der Liste der Organisationsmängel (nicht rechtmässiges Führen des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen) soll diesen Mangel beheben. Das Gericht kann auf entsprechenden Antrag hin die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen (731b Abs. 2 OR). So kann es der Gesellschaft beispielsweise Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen, einen Sachwalter ernennen oder sogar die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

Die Massnahmen bei Organisationsmängeln werden prozessual im summarischen Verfahren nach Art. 248 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)66 behandelt. Art. 250 Bst. c Ziff. 6 ZPO nennt zwar weder den hier neu eingeführten Tatbestand der nicht rechtmässig geführten Verzeichnisse (Abs. 1 Ziff. 4) noch den mit der Modernisierung des Handelsregisters eingeführten Tatbestand des fehlenden Rechtsdomizils (Abs. 1 Ziff. 3). Dass das summarische Verfahren angezeigt ist, ergibt sich jedoch aus den im Vergleich zu den explizit genannten Tatbeständen gleichgelagerten Ausgangslagen und Interessen sowie aus der nicht abschliessenden Natur der Aufzählungen in Art. 249–251 ZPO. Auf eine formelle Nachführung der ZPO wird momentan verzichtet; diese soll in allgemeinerer Form im Rahmen einer separaten Revision der ZPO angegangen werden.

Art. 790 Abs. 4

Art. 790 Abs. 4 OR des geltenden Rechts verleiht den Gesellschaftern einer GmbH bereits das Recht zur Einsichtnahme in das Anteilbuch. In Analogie zum Aktienrecht (Art. 686

Abs. 6 OR des Entwurfs) soll das Einsichtsrecht auf Behörden und Finanzintermediäre ausgedehnt werden, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.

Art. 837 Abs. 3

Entsprechend dem Aktienrecht (Art. 686 Abs. 6 OR des Entwurfs) sollen Behörden und Finanzintermediäre nach dieser Bestimmung Einsicht in das Anteilbuch der Genossenschaft nehmen können, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.

Art. 935 Abs. 3

Diese Bestimmung soll den Zugriff auf Informationen über die Aktionäre oder Gesellschafter (bei GmbH) von ausländischen Gesellschaften mit Zweigniederlassungen in der Schweiz sowie der wirtschaftlich berechtigen Personen sicherstellen. Und zwar muss der nach Art. 935 Abs. 2 OR des geltenden Rechts für eine Zweigniederlassung zu bestellende Bevollmächtigte mit Wohnsitz in der Schweiz auf diese Informationen zugreifen und sie den Behörden und Finanzintermediären weiterleiten können. Weiterleiten können muss der Bevollmächtigte sie insbesondere, wenn die Behörden und Finanzintermediäre einen rechtmässigen Anspruch auf Erhalt der Informationen haben.

66 SR 272