Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Würdigung:

Massnahme 3 dient, wie Massnahme 2, als zweites Element einer indirekten Kontrolle der wirksamen Aufsicht über die avisierten Gesellschaften. Sie ergänzt Massnahmen 1 und 2. Die Massnahme ist eine logische Folge des geltenden Regelungsregimes (Pflicht der Gesellschaft zur Führung von Verzeichnissen einerseits und Pflicht des Finanzintermediärs zur Erhebung von Informationen, welche in den gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnissen enthalten sind). Je besser das Element Kontrolle implementiert wird, umso eher wird die zweite Empfehlung als umgesetzt bewertet werden.

2.2.2.3 Verworfene Massnahmen

1. Schaffung eines elektronischen Zentralregisters der Inhaber von nicht börsenkotierten Inhaberaktien und Namenaktien sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen

Ein elektronisches Zentralregister der Inhaber von nicht börsenkotierten Inhaberaktien (solche Inhaberaktionäre gibt es nach der Abschaffung der Inhaberaktien bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien nicht mehr) und Namenaktien sowie wirtschaftlich berechtigten Personen wäre nicht öffentlich und nur Behörden zugänglich. Pro Gesellschaft könnte eine von der Gesellschaft zu bezeichnende Person die erforderlichen Meldungen sowie Mutationen eigenhändig im Register vornehmen. Das Register könnte, sofern eine Gesellschaft dies wünscht, die innergesellschaftlich geführten Verzeichnisse ablösen.

Einer Selbstbeurteilung europäischer Staaten zufolge führt in rund der Hälfte der Staaten das Handelsregisteramt ein Verzeichnis über das Aktionariat der Gesellschaften, was eine Art Zentralregister darstellt. In UK sind die Gesellschaften verpflichtet, Informationen über ihr Aktionariat an das Companies House zu liefern, wobei die Möglichkeit eines Opting-out besteht. Diesfalls müssen die Gesellschaften das Verzeichnis selber führen.

Die Einführung eines Zentralregisters wäre eine tiefgreifende Änderung des bestehenden Systems, die nur einen Sinn ergäbe, wenn eine gleichzeitige Erfassung von Namenaktionären und wirtschaftlich berechtigten Personen angestrebt würde. Eine Erfassung der Namenaktionäre dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt als überschiessend beurteilt werden. Ausserdem wäre für den Aufbau eines Zentralregisters einmalig und dessen Betrieb jährlich mit Kosten in Millionenhöhe zu rechnen.

2. Pflicht der Gesellschaft, die gesellschaftsrechtlich zu erstellenden Verzeichnisse ihrer Steuererklärung beizulegen

Diese Massnahme ist von diversen Ländern, darunter Deutschland, umgesetzt worden. Sie dient der Sicherstellung der Führung der Verzeichnisse. Kombiniert mit Vor-Ort-Kontrollen des Vorhandenseins und der Vollständigkeit der Verzeichnisse durch die Steuerverwaltung hätte die Massnahme die Aufsicht über die Gesellschaften deutlich verstärkt. Sie hat aber einerseits mit der Kernaufgabe der Steuerverwaltungen, der Sicherstellung einer korrekten und vollständigen Besteuerung der Steuerpflichtigen (im vorliegenden Zusammenhang die Gesellschaften), nichts zu tun. Die Steuererklärung des Steuerpflichtigen enthält eine Darstellung steuerlich massgebender Tatsachen und den Verfahrensantrag, veranlagt zu werden. Gesellschaftsrechtlich zu erstellende Verzeichnisse stehen damit nicht in Zusammenhang. Ein Unterlassen des Steuerpflichtigen, die Verzeichnisse der Steuererklärung beizulegen,

würde auch keinen Deklarationsmangel darstellen, der zu weiteren Handlungen der Steuerbehörde gegenüber den Steuerpflichtigen führen müsste. Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie sie das Veranlagungsverfahren organisieren. Es wäre wesensfremd, wenn die (kantonalen) Steuerbehörden eine Aufsichtsfunktion über Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sicherstellen müssten. Fraglich ist auch, ob und wie die Kantone dazu verpflichtet werden könnten und wie die Nichterfüllung der Pflicht sanktioniert würde.