Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Die Massnahme ist im Vergleich zum bestehenden Regelungssystem zu radikal. Deren Implementierung wäre im Übrigen mit beträchtlichen Kosten zulasten der Kantone verbunden, ohne dass diese daraus einen Mehrwert gewinnen würden.

3. Prüfung der Verzeichnisse durch Revisor, Bestätigung der Prüfung gegenüber dem Handelsregisteramt, Prüfung der Pflichterfüllung durch Handelsregisteramt

Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuerungen im Revisionsrecht hatten zur Folge, dass heute eine Mehrheit der schweizerischen Gesellschaften keine Revisionsstelle mehr hat (Opting-out-Möglichkeit). Diese Gesellschaften müssten eigens zum Zweck der Prüfung, ob die Verzeichnisse geführt werden, einen Revisor beiziehen. In gewisser Hinsicht würde die Deregulierung des Revisionsrechts, die eine Kostenreduktion bezweckte, dadurch teilweise rückgängig gemacht. Dies ist kaum vermittelbar.

Ferner hat sich das Global Forum Lösungen gegenüber, die auf innergesellschaftliche Pflichten setzen, kritisch geäussert, und es hat auch gewisse Zweifel an der Unabhängigkeit der Revisoren signalisiert.

2.2.3 Dritte Empfehlung

Die Schweiz hat sicherzustellen, dass Eigentums- und Identitätsinformationen von ausländischen Gesellschaften mit tatsächlicher Verwaltung und Niederlassung in der Schweiz erhältlich sind.38

2.2.3.1 Ausgangslage

Die gesellschaftsrechtlichen Meldepflichten sind nur auf Gesellschaften mit Sitz in der

Schweiz anwendbar. Im Ausland gegründete Gesellschaften werden von diesen Pflichten auch dann nicht erfasst, wenn sie einen Teil ihrer Aktivitäten in der Schweiz ausüben oder in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Sollen Informationen von ausländischen Gesellschaften erhältlich sein, so muss dies spezifisch geregelt werden.

2.2.3.2 Massnahme zur Umsetzung der Empfehlung

Zur Umsetzung der dritten Empfehlung sieht der Gesetzesentwurf vor, dass schweizerische Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Hauptsitz im Ausland Zugriff auf Informationen über die Aktionäre bzw. Gesellschafter (bei einer GmbH) des Hauptsitzes im Ausland sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen haben müssen, und sie müssen diese Informationen den Behörden und Finanzintermediären weiterleiten können, die von Gesetzes wegen Anspruch auf die Informationen haben (Art. 935 Abs. 3 OR).39 Solche Zweigniederlassungen sollen nach dem Gesetzesentwurf weiter über ein Konto bei einer schweizerischen Bank verfügen müssen, wie dies Ziff. 2.2.2.2, Massnahme 2, für schweizerische Gesellschaften vorsieht (Art. 958g OR).

Der Entwurf verzichtet auf die Sicherstellung der Erhältlichkeit von Informationen über ausländische Gesellschaften, die einen Teil ihrer Aktivitäten in der Schweiz ausüben, ohne dort eine Zweigniederlassung zu haben.

Würdigung:

Den Überprüfungen anderer Länder nach zu schliessen, wird die Umsetzung der dritten Empfehlung weniger stark gewichtet als die Umsetzung der anderen beiden Empfehlungen. Gleichwohl ist es angezeigt, die Pflichten für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit

38 Empfehlung zu Element A.1, Bericht (Fn. 2) S. 143.

39 Ein Anspruch auf die Informationen soll durch Ziff. 2.2.2.2, Massnahme 3, verankert werden.