Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
2.3.3.1 Ausgangslage
Der Bericht zur Phase 2 der Schweiz führt zu dieser Empfehlung aus, dass die Handhabung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Schweiz einen wesentlichen Einfluss auf die Praxis zum Informationsaustausch hatte.51
Gemäss dem geltenden Art. 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
Nach der aktuellen schweizerischen Praxis spielt es keine Rolle, ob der ersuchende Staat solche Informationen aktiv oder passiv erlangt hat. Diese Praxis, die einen gestützt auf ein internationales Abkommen um Amtshilfe ersuchenden Staat mit einem in eine strafbare Handlung verwickelten Staat gleichsetzt, wird als zu restriktiv und nicht standardkonform beurteilt.
2.3.3.2 Zur Umsetzung der Empfehlung vorgeschlagene Massnahme
Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 10. Juni 2016 eine Lockerung der Praxis vorgeschlagen.52 Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat illegal erworbene Daten auf dem ordentlichen Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich soll die Amtshilfe sein, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Die 2015 durchgeführte Vernehmlassung hatte ergeben, dass die Kantone praktisch geschlossen hinter der Vorlage stehen, während sich Befürworter und Gegner bei den politischen Parteien und Organisationen in etwa die Waage halten. Der Bundesrat hielt angesichts dieses Ergebnisses am Revisionsprojekt fest, da es seiner Ansicht nach zur Wahrung der Interessen der Schweiz erforderlich ist.
2.3.3.3 Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2017 verschiedentlich mit Art. 7 Bst. c StAhiG befasst. Im Entscheid 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 hatte es zu klären, ob im fraglichen Fall nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen im Sinne der Bestimmung vorliegen.
Das Bundesgericht verneinte dies, da die Informationen, auf die sich das Amtshilfeersuchen stützte, von einer Bank in Frankreich stammten und damit keine Handlung vorliege, die in der Schweiz strafbar sei. Im Entscheid 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 hat das Bundesgericht untersucht, ob Frankreich, welches das fragliche Amtshilfeersuchen stellte, eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne der Bestimmung begangen habe. Das Bundesgericht bejahte dies. Auf den Namen der Personen, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens waren, waren die französischen Behörden in den Unterlagen gestossen, die Hervé Falciani bei einer Bank in Genf gestohlen hatte. Frankreich hatte sich zuvor gegenüber der Schweiz ausdrücklich verpflichtet, die Falciani-Daten nicht im Rahmen von Amtshilfeersuchen zu verwenden. Das Bundesgericht befand, dass diese Zusage Frankreich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben binde und ein Amtshilfeersuchen gestützt auf diese Daten demzufolge treuwidrig sei. Beide Entscheide legen Art. 7 Bst. c StAhiG in einer Weise aus, die keine Änderung des bundesrätlichen Revisionsvorschlags erfordert und auch an der Erforderlichkeit der Revision an sich nichts ändert.
Unter Berufung auf BGE 2C_893/2015 befand das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden A-778/2017 vom 5. Juli 2017 (E. 3) und A-2540/2017 vom 7. September 2017 (E. 5.2.2), der Grundsatz von Treu und Glauben sei im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG nur
51 Fn. 50, a. a. O.
52 Siehe dazu Ziff. 1.3.