Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Art. 697m OR). Zudem haben die Gesellschaften neu die Pflicht, ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen (Art. 697l OR).
Der Bericht zur Phase 2 der Schweiz führt zur ersten Empfehlung aus, die neuen Bestimmungen stellten nicht ausreichend sicher, dass die Identifikation der Inhaberaktionäre innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens erfolgt.13
Das Thema Inhaberaktien wird im Rahmen der Länderüberprüfungen des Global Forum stark gewichtet. Auch wenn deren Abschaffung nicht explizit verlangt wird, geht die Entwicklung auf internationaler Ebene in diese Richtung oder zumindest in Richtung Immobilisierung der Inhaberaktien durch Hinterlegung bei einer den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung unterstehenden Person (vgl. Ziff. 3 nachstehend).
Wird die erste Empfehlung nicht genügend umgesetzt, muss die Schweiz in diesem Punkt mit der Note „nicht konform“ rechnen, wodurch sie in der nächsten Länderüberprüfung höchstens die ungenügende Gesamtnote „teilweise konform“ erreichen kann.14
2.2.1.2 Massnahmenpaket zur Umsetzung der ersten Empfehlung
1. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien (formelle Abschaffung der Inhaber-
aktien)
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Investmentgesellschaften mit festem Kapital [SICAF] und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital [SICAV]) ohne börsenkotierte Aktien nur noch über Namenaktien verfügen dürfen. Per Inkrafttreten des Gesetzes sollen die bestehenden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt werden.
Eine Pflicht zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien war im Vorentwurf 2005 zur Revision des Aktienrechts vorgesehen.15 In der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007 wurde unter Berücksichtigung der klaren Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens aber an den Inhaberaktien festgehalten, obwohl davon ausgegangen wurde, „dass die Schweiz aufgrund der Möglichkeit der Ausgabe von Inhaberaktien auf internationaler Ebene zukünftig zunehmendem Druck ausgesetzt sein wird“16. Im Rahmen der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012 sprach sich der Bundesrat bereits in der Vernehmlassungsvorlage gegen eine Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien aus.17 Allerdings führten die mit dem GAFI-Gesetz eingeführten neuen Bestimmungen zu einer starken Angleichung der Inhaberaktien an die Namenaktien, indem die wesentlichen Merkmale der Inhaberaktien, nämlich die verhältnismässige Anonymität und die Erleichterungen bei der Übertragung, erheblich reduziert wurden. Wie die untenstehende Tabelle zeigt, sind die Bestimmungen über die Inhaberaktien und die Namenaktien praktisch identisch. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene formelle Abschaffung der Inhaberaktien wird somit die Rechte und Pflichten der Aktionäre nicht grundlegend verändern.
13 Fn. 10, a. a. O.; vgl. auch Bericht (Fn. 2) Ziff. 150.
14 Zur Bewertung vgl. Ziff. 1.1.
15 Begleitbericht vom 2. Dezember 2005 zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht, Ziff. 2.3.5 (www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts).
16 BBl 2008 1618
17 Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, Erläuternder Bericht vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassungsvorlage, Ziff. 1.2.1.2 (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2013 > EFD).