Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

risikobasierten Ansatz anwenden.63 Eine Pflicht, die gesellschaftsrechtlichen Verzeichnisse zu konsultieren, besteht nicht.64 Das in Art. 686 Abs. 6 OR vorgesehene Einsichtsrecht stellt sicher, dass die Finanzintermediäre zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf die Verzeichnisse zugreifen können.

Art. 697i und 697k

Durch das Verbot der Ausgabe von Inhaberaktien durch Gesellschaften, die keine Aktien an einer Börse kotiert haben, werden diese durch das GAFI-Gesetz eingeführten Bestimmungen gegenstandslos. Künftig müssen sich alle Aktionäre von Gesellschaften, die keine Aktien an einer Börse kotiert haben, im Hinblick auf deren Eintragung im Aktienbuch gegenüber der Gesellschaft nach dem für Namenaktien vorgesehenen Verfahren identifizieren

(Art. 686 OR).

Art. 697l

Abs. 1–4

In Abs. 1–4 ist der Bezug auf das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre zu streichen.

Das Verzeichnis über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen hat nach Abs. 2 den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen zu enthalten. Da als wirtschaftlich berechtigte Personen nur natürliche Personen in Frage kommen (Art. 2a Abs. 3 GwG), ist die in Art. 697l Abs. 2 OR des geltenden Rechts aufgeführte Firma, die im Zusammenhang mit den Inhaberaktionären eine Rolle spielt (Art. 697i Abs. 3 OR des geltenden Rechts), nicht aufzunehmen.

Abs. 5

Abs. 5 sieht – analog dem Einsichtsrecht in das Aktienbuch gemäss Art. 686 Abs. 6 OR des Entwurfs – ein Einsichtsrecht für Behörden und Finanzintermediäre in das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen vor. Der Zweck der beiden Bestimmungen ist identisch.

Gesellschaften, die aufgrund einer Dekotierung keine Aktien mehr an einer Börse kotiert haben (vgl. Art. 622 Abs. 2bisOR des Entwurfs), müssen das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen auf das Wirksamwerden der Dekotierung hin erstellen.

Art. 731b

Diese Bestimmung soll zur besseren Lesbarkeit redaktionell umformuliert werden. Zudem soll vom Gericht statt vom Richter die Rede sein. Im Entwurf wird auch eine erst kürzlich im Rahmen der Modernisierung des Handelsregisters65 beschlossene Anpassung von Art. 731b OR berücksichtigt, die voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird. Im Unterschied zur Handelsregistervorlage wird im Entwurf das fehlende Rechtsdomizil nicht mehr im Einleitungssatz, sondern in Abs. 1 Ziff. 3 genannt, und Abs. 4 wird unverändert zu Abs. 5. Eine materielle Änderung erfährt die Bestimmung durch Abs. 1 Ziff. 4.

63 Vgl. Art. 6 GwG.

64 Die Botschaft GAFI (Fn. 12) führt dazu aus, die wirtschaftlich berechtigten Personen bei operativ tätigen Gesellschaften im Sinne des durch das GAFI-Gesetz eingeführten Art. 2a Abs. 3 GwG würden nach Inkrafttreten des GAFI-Gesetzes gestützt auf das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen festgestellt werden (BBl 2014 683).

65 BBl 2017 2433 ff.