Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
dann verletzt, wenn der ersuchende Staat versichert habe, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Ersuchen verwendet würden, und er dennoch ein Ersuchen stelle, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhänge. Es bleibt die bundesgerichtliche Überprüfung dieser Entscheide abzuwarten. Erst dann kann beurteilt werden, welche Konsequenzen sich hinsichtlich der vom Bundesrat mit seiner Botschaft vom 10. Juni 2016 vorgeschlagenen Revision von Art. 7 Bst. c StAhiG ergeben.
Würdigung:
Eine Lösung in Bezug auf gestohlene Daten ist ein zentraler Punkt für diverse im Global Forum einflussreiche Staaten. Eine Ablehnung der Massnahme hat in diesem Punkt die Note „nicht konform“ zur Folge, womit die Schweiz höchstens die ungenügende Gesamtnote „teilweise konform“ erzielen kann.
3 Rechtsvergleich
3.1 Inhaberaktien / Sanktionen
Bei den Länderüberprüfungen richtet das Global Forum einen starken Fokus auf den Umgang mit Inhaberaktien. Rechtsordnungen, welche die Ausgabe oder den Weiterbestand von Inhaberaktien gestatten, werden dabei besonders kritisch gewürdigt. Die Länder müssen grundsätzlich sicherstellen, dass die Inhaberaktionäre identifiziert werden können. Um diesem Erfordernis nachzukommen, haben die einzelnen Länder folgende Massnahmen ergriffen:
a. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien (formelle Abschaffung der Inhaberak-
tien),
b. Immobilisierung der Inhaberaktien (faktische Abschaffung der Inhaberaktien).
Damit diese Konzepte in der Praxis wirksam sind, wird deren Umsetzung in allen Ländern durch strafrechtliche Massnahmen flankiert.
Zu Massnahme a):
Belgien und die Insel Man etwa haben die Inhaberaktien abgeschafft. Im Unterlassungsfall drohten hohe Bussen (in Belgien etwa 10 Prozent des Aktienwerts). Die Pflicht der Gesellschaften, ihre Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien zu melden, und korrelierende Prüfpflichten des Handelsregisteramts rundeten den Umwandlungsprozess ab.
Auch in Singapur und den USA ist die Ausgabe von Inhaberaktien generell untersagt, jedoch müssen bestehende Inhaberaktien nicht in Namenaktien umgewandelt werden. In beiden Ländern unterstehen bisherige Inhaberaktionäre bestimmten Restriktionen bezüglich der Ausübung von Mitgliedschafts- und Vermögensrechten. In Singapur ist die Anzahl noch bestehender Inhaberaktien vernachlässigbar, während sie in bestimmten Bundesstaaten der USA noch gehäufter vorkommen.
In Hong Kong sind die Inhaberaktien 2014 und in UK 2015 abgeschafft worden. In Österreich ist die Ausgabe von Inhaberaktien seit dem 1. Januar 2014 untersagt.
Zu Massnahme b):
In Deutschland dürfen nicht börsenkotierte Gesellschaften Inhaberaktien nur ausgeben, wenn sie bei einem zugelassenen Verwahrer hinterlegt werden. Die Regelung ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vor dem 31. Dezember 2015 gegründet worden sind. Da aber alle Gesellschaften verpflichtet sind, der Steuerbehörde ein Verzeichnis der Aktionäre mit mindes-