Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Hauptsitz im Ausland den Pflichten für schweizerische Gesellschaften anzugleichen. Die vorgesehene Erhältlichkeit von Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen wird der Schweiz auch in der neuen Prüfungsrunde von Nutzen sein.

2.3 Empfehlungen betreffend den Informationsaustausch

Bei der Länderüberprüfung des Global Forum sind auch Beurteilungskriterien zum Zugang und zum Austausch von Informationen geprüft worden. Die Schweiz hat dazu drei Empfehlungen erhalten, die einer Umsetzung bedürfen.

2.3.1 Empfehlung betreffend den Austausch von Informationen über verstorbene Personen

Die Schweiz hat sicherzustellen, dass Informationen über verstorbene Personen in jedem Fall ausgetauscht werden können.40

2.3.1.1 Ausgangslage

Mangels Partei- und Prozessfähigkeit kann gemäss schweizerischem Recht keine Amtshilfe für verstorbene Personen geleistet werden. Dasselbe gilt auch für den Nachlass.41 Um in Amtshilfeverfahren, die eine verstorbene Person betreffen, dennoch Amtshilfe leisten zu können, entspricht es der aktuellen Praxis der ESTV, allfällige Rechtsnachfolger in Erfahrung zu bringen, die als Verfügungsadressaten dienen können. Dies ist aber nur dann möglich, wenn den Rechtsnachfolgern gemäss schweizerischem Recht Partei- und Prozessfähigkeit zukommt. Eine weitere Schwierigkeit liegt darin, dass es der ESTV nicht in jedem Fall gelingt, Rechtsnachfolger zu identifizieren. Zu denken ist insbesondere an die Situation, in der das Amtshilfeersuchen eine dem ersuchenden Staat namentlich unbekannte Person betrifft, über die sich herausstellt, dass sie verstorben ist, und deren allfällige Rechtsnachfolger dem Informationsinhaber nicht bekannt sind (die Rechtsnachfolger können in einem solchen Fall auch nicht über die ersuchende Behörde in Erfahrung gebracht werden, da die betroffene Person dem ersuchenden Staat unbekannt ist und ihm auch nicht mitgeteilt werden darf). Schliesslich erweist es sich als schwierig, Amtshilfe betreffend Rechtsnachfolger zu leisten, wenn das Amtshilfeersuchen auf einem steuerstrafrechtlich relevanten Verhalten der verstorbenen Person beruht und in der Amtshilfe infolgedessen grundsätzlich nur gegen jene Person verfügt werden kann, der das Verhalten persönlich vorwerfbar ist.42

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA)43 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind. Mit dem Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit soll ein möglichst umfassender Informationsaustausch garantiert werden, ohne den Vertragsstaaten damit jedoch zu erlauben, Informationen aufs Geratewohl (fishing expeditions) oder Auskünfte zu verlangen, bei denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie zur Aufklärung von Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person beitragen würden.44 Entsprechend wird in den standardkonformen DBA der Schweiz jeweils festgehalten, dass die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichti-

40 Empfehlung zu Element B.2, Bericht (Fn. 2) S. 145.

41 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6630/2010 vom 19. Juli 2011, E. 3.1.

42 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.1.4.

43 www.oecd.org > Topics > Tax > Model Tax Convention on Income and Capital

44 Vgl. BGE 141 II 436, E. 4.4.3.