Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Art. 2

Abs. 1

Die Inhaberaktien von Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien sollen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt werden. Ein Zutun der Gesellschaft oder der Aktionäre ist dafür nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Die automatische Wirksamkeit weist wichtige Vorteile auf, so insbesondere hinsichtlich der Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis, die den Ausschlag für diesen Ansatz gegeben haben. Das Fehlen einer Übergangsfrist dient im Übrigen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit. Da die Umwandlung in Namenaktien die Rechte und Pflichten der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft faktisch nicht verändert, und angesichts der vorstehend erwähnten Vorteile kann auf die Mitwirkung der Aktionäre bei der Umwandlung verzichtet werden. Insbesondere ist die vorgängige Einholung ihrer Zustimmung und die Einräumung der Möglichkeit, ihre Beteiligung zu veräussern, nicht erforderlich. Den Gesellschaften steht es im Übrigen frei, ihre Aktionäre über die Umwandlung der Inhaberaktien zu informieren. Der Entwurf sieht dafür kein spezifisches Verfahren vor und legt auch keine Publikationspflicht fest.

Abs. 2

Es obliegt dem Verwaltungsrat, sich zu vergewissern, dass bereits ausgegebene Inhaberaktien vernichtet werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 732a OR über die Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung. Damit soll verhindert werden, dass ungültige Aktien in Umlauf bleiben. Konkret wird der Verwaltungsrat – beispielsweise anlässlich der nächsten Generalversammlung oder bei Vorlage der Aktie zum Zweck der Eintragung in das Aktienbuch – die Aktionäre auffordern, die Inhaberaktien zurückzugeben. Die zurückgegebenen Aktien müssen entweder vernichtet oder durch den Verwaltungsrat in Namenaktien umgewandelt werden (durch Notierung des Namens des Aktionärs und des Datums sowie Unterschrift des Verwaltungsrates auf dem Titel (Aktie oder Aktienzertifikat)).

Art. 3

Abs. 1

Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Inhaberaktionäre in das Aktienbuch einzutragen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts Inhaberaktien halten und die durch das GAFI-Gesetz eingeführte Meldepflicht (Art. 697i OR des bisherigen Rechts) erfüllt haben. Die Informationen, die im Aktienbuch über die Namenaktionäre enthalten sein müssen, sind auch für das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre erforderlich. Somit können die im Verzeichnis über die Inhaberaktionäre enthaltenen Einträge in das Aktienbuch übertragen werden, ohne dass die Aktionäre zusätzliche Auskünfte geben müssen.

Abs. 2

Inhaberaktionäre, die sich gegenüber der Gesellschaft nicht nach Art. 697i Abs. 2 OR des bisherigen Rechts identifiziert haben, können dies innerhalb von 18 Monaten nachholen. Sie müssen sich gegenüber der Gesellschaft durch einen amtlichen Ausweis bzw. durch einen Handelsregisterauszug identifizieren und ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt grundsätzlich durch die Präsentation des Titels (Aktie oder Aktienzertifikat), welcher der Gesellschaft zur Vernichtung oder Umwandlung69 zurückzugeben ist. Bis zum Zeitpunkt der Meldung bleiben die Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Meldepflichten nach Art. 697m OR anwendbar. Die Übergangsfrist von 18 Monaten soll es den Gesellschaften und den betroffenen Aktionären erlauben, die

69 Vgl. die vorstehenden Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen.