Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Ablauf der vorgesehenen Frist von 18 Monaten ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind, verlieren automatisch und abgeltungslos ihre Rechte an der Gesellschaft zugunsten der Gesellschaft selber. Die vorgesehene Nichtigwerden nicht gemeldeter Aktien löst das Problem jener Gesellschaften, denen es nicht gelungen ist, die Identität ihrer Aktionäre festzustellen, und die daher beispielsweise gesetzlich oder statutarisch festgelegte Quoren nicht einhalten können. Der Gesetzesentwurf führt damit zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit. Da die Meldepflichten bereits 2015 eingeführt worden sind und den Aktionären durch das neue Recht zusätzliche 18 Monate zu ihrer Identifikation gegenüber der Gesellschaft eingeräumt werden, steht ihnen genügend Zeit zur Umsetzung zur Verfügung. Es ist unwahrscheinlich, dass Inhaberaktionäre von der Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien keine Kenntnis erlangen werden. Informierte Inhaberaktionäre werden auf ihre Aktionärsrechte nicht freiwillig verzichten. Inhaberaktionäre, die sich gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb der Frist identifizieren, werden keine Kenntnis von ihrer Aktionärseigenschaft haben, da sie z. B. die Aktien vergessen haben oder diese im Zusammenhang mit einer Erbschaft verlegt oder zerstört worden sind. An die Gesellschaft fallende Aktien dürften damit tendenziell nachrichtenlos sein.

Die Verpflichtung zu einer Kontoverbindung bei einer Schweizer Bank dürfte für die betroffenen Unternehmen in den wenigsten Fällen konkrete Auswirkungen haben, da eine grosse Mehrheit von ihnen dieser Vorgabe bereits heute entspricht. Die Gesellschaften sind vollkommen frei, zusätzliche Konten bei ausländischen Banken zu halten oder zu eröffnen. Der Gesetzesentwurf zwingt sie im Übrigen nicht dazu, sämtliche Finanztransaktionen über das Konto bei der schweizerischen Bank laufen zu lassen.

Das den Behörden und Finanzintermediären gewährte Einsichtsrecht in die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse hat für die Gesellschaften weder zusätzlichen administrativen Aufwand zur Folge, noch verursacht es Kosten. Gesellschaften, die das Einsichtsrecht verweigern oder nicht gewähren können, riskieren allenfalls, dass Banken die Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit ihnen ablehnen. Eine solche Konsequenz steht jedoch in Einklang mit den Zielsetzungen des Gesetzesentwurfs.

5.2.2.2 Bund, Kantone und Gemeinden

Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien führt beim Bund und hauptsächlich bei den Kantonen vorübergehend zu einem höheren Aufwand, wenn keine zu einem anderen Zweck erfolgende Statutenänderung benützt wird, um die Statuten dem neuen Recht anzupassen. Vor allem gegen das Ende der Übergangsfrist von zwei Jahren dürfte bei den Handelsregisterämtern ein zusätzlicher Arbeitsaufwand anfallen. Die kantonalen Behörden verfügen jedoch über einen beträchtlichen Gestaltungs- und Organisationsspielraum und dürften deshalb nicht unter Druck geraten. Der Zusatzaufwand wird mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden können, so dass keine neuen Stellen geschaffen werden müssen.

5.2.3 Zweckmässigkeit im Vollzug

Das 2015 eingeführte Verzeichnis über die Inhaberaktionäre enthält die Informationen über die Aktionäre, welche die betroffenen Gesellschaften auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts in das Aktienbuch eintragen müssen. Die Frist von zwei Jahren zur Anpassung der Statuten ist für die Gesellschaften angemessen. Die Handelsregisterämter ihrerseits können sich auf die Gesetzesänderung vorbereiten.