Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Sind die Informationen im Ausland in einem öffentlichen Register eingetragen, reicht es,

wenn der Bevollmächtigte darauf hinweist. Sind die Informationen in Verzeichnissen enthalten, die am Hauptsitz im Ausland geführt werden, muss der Bevollmächtigte eine Kopie des Verzeichnisses und der Belege anfordern können. Der Bevollmächtigte kann auch selber Verzeichnisse über die Aktionäre oder Gesellschafter und die wirtschaftlich berechtigten Personen führen und sie mit den dazugehörenden Belegen in der Zweigniederlassung aufbewahren.

Art. 935 Abs. 3 OR ist eine Ordnungsvorschrift; für den Fall ihrer Nichtbeachtung wird keine Sanktion vorgesehen. Das Unvermögen einer Zweigniederlassung, Informationen über die Aktionäre oder Gesellschafter sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen der ausländischen Gesellschaften zu liefern, dürfte hingegen einen Finanzintermediär aufmerken lassen und der Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit der Zweigniederlassung entgegenstehen.

Art. 958g

Einzelunternehmen mit mindestens 100 000 Franken Umsatzerlös im letzten Jahr, Personengesellschaften, juristische Personen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland sollen über ein Konto bei einem dem Bankengesetz (BankG)67 unterstellten Institut verfügen müssen.

Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als 100 000 Franken während eines Jahres sind gemäss Art. 36 der Handelsregisterverordnung (HRegV)68 nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sie der Pflicht nach Art. 958g OR des Entwurfs zu unterstellen erscheint unverhältnismässig.

Die Bestimmung stellt sicher, dass die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen von den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung erfasst werden. So kann der Finanzintermediär eine indirekte Kontrolle über die gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse ausüben, wenn er prüft, ob die Verzeichnisse inhaltlich mit den Informationen übereinstimmen, die bei der Identifizierung der Vertragspartei und der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 f. GwG zu erheben sind. Diese Kontrolle wird die Gesellschaften dazu anhalten, ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Verzeichnisse zu erfüllen, und sie wird die Feststellung allfälliger Pflichtverletzungen vereinfachen. Ausserdem wird sich die Verlässlichkeit der in den Verzeichnissen enthaltenen Informationen wesentlich erhöhen.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Abs. 1

Art. 1–4 der Schlussbestimmungen des ZGB sind im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision anwendbar, soweit Art. 2 ff. der Übergangsbestimmungen des Entwurfs nichts anderes vorsehen.

Abs. 2

Das neue Recht ist ab seinem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften anwendbar.

67SR 952.0

68 SR 221.411