Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
von Widersprüchen zum geltenden Recht und verhindern, dass nicht mehr zutreffende Statutenbestimmungen und Registereinträge bestehen bleiben.
4.2 Strafgesetzbuch
Art. 327
Die vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Aktionärs oder Gesellschafters einer GmbH, der Gesellschaft Vor- und Nachnamen sowie Adresse der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person (Bst. a) oder die Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse (Bst. b) zu melden (Unterlassung der Meldung oder Meldung falscher Angaben), soll mit Busse bestraft werden.
Art. 327a
Die vorsätzliche Verletzung der Pflicht der Gesellschaft zur Führung der folgenden Verzeichnisse (Unterlassen der Führung oder unrichtige Führung) soll mit Busse bestraft werden:
Bst. a: bei einer Aktiengesellschaft das Aktienbuch nach Art. 686 Abs. 1–3 und 5 OR (Abs. 4 betrifft nicht die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses) oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697l Abs. 1–4 OR. Die Verweigerung des Einsichtsrechts nach Art. 697l Abs. 5 OR muss nicht unter Strafe gestellt werden, da Behörden gestützt auf Art. 292 StGB unter Androhung einer Busse Einsicht in die Verzeichnisse verlangen können. Betreffend das Einsichtsrecht der Finanzintermediäre ist keine Strafdrohung angezeigt, da im Fall der Verweigerung eine betreffende Geschäftsbeziehung nicht eingegangen oder aufgelöst werden kann;
Bst. b: bei einer GmbH das Anteilbuch nach Art. 790 Abs. 1–3 und 5 OR (zum Einsichtsrecht nach Abs. 4 und dessen Verweigerung siehe Bst. a zu Art. 697l Abs. 5) oder das Verzeichnis
über die an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 790a Abs. 3 OR
i. V. m. Art. 697l Abs. 1–4 OR;
Bst. c: bei einer Genossenschaft das Verzeichnis über die Genossenschafter nach Art. 837 Abs. 1 und 2 OR.
4.3 Steueramtshilfegesetz
Art. 15 Abs. 3
In Bezug auf die Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen selbst und die Korrespondenz mit der ausländischen Behörde vor Eröffnung der Schlussverfügung soll eine einschränkendere Regelung eingeführt werden. Neu soll die ESTV Einsicht nur gewähren, wenn die ausländische Behörde einverstanden ist. Dabei obliegt es der ESTV, das Einverständnis bzw. dessen Fehlen festzustellen. Ist die ausländische Behörde nicht einverstanden, informiert die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen – wie nach Art. 14 Abs. 1 StAhiG – über die wesentlichen Teile des Ersuchens und der Korrespondenz. Dies erlaubt es der beschwerdeberechtigten Person, die Schlussverfügung sachgerecht anzufechten.
Art. 18a
Abs. 1
Amtshilfeverfahren sollen betreffend die Personen, einschliesslich Verstorbener, Sondervermögen oder anderen Rechtseinheiten (Parteien) geführt werden können, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Der Begriff „Rechtseinheit“ ist im vorliegenden internationalen Kontext als allgemeiner, offener Begriff zu verstehen und nicht etwa im Sinn