Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Eintragung in das Aktienbuch nach Art. 686 OR und der erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft zur deren Übertragung im Fall der Vinkulierung (Art. 685a OR) ist eine Mitwirkung Dritter, anders als bei immobilisierten Inhaberaktien, nicht erforderlich.

2.2.2 Zweite Empfehlung

Die Schweiz hat eine wirksame Aufsicht über Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sicherzustellen.25

2.2.2.1 Ausgangslage

Der Bericht zur Phase 2 der Schweiz führt zur zweiten Empfehlung aus, dass in der Schweiz die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht für Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, ein Aktienbuch zu führen, und die Wirksamkeit der entsprechenden Durchsetzungsmassnahmen zu verbessern sind, da klare Sanktionen für den Fall eines Regelverstosses fehlen.26

Die Länderüberprüfungen anderer Staaten zeigen, dass das Global Forum unter wirksamer Aufsicht über Gesellschaften ein griffiges Sanktionssystem für den Fall von Pflichtverletzungen sowie Kontrollen der gesellschaftsrechtlich zu führenden Verzeichnisse vor Ort oder Kontrollen der Aktionäre einer Gesellschaft durch deren Bekanntgabe gegenüber einer Behörde versteht. Solche Kontrollen in der Schweiz zu implementieren wäre ein radikaler Eingriff in das bestehende System. Nachfolgend wird neben einem Sanktionssystem (Massnahme 1) ein Massnahmenpaket von indirekten Kontrollen (Massnahmen 2 und 3) vorgeschlagen, mit denen es der Schweiz möglich sein dürfte, zusammen mit den anderen vorgeschlagenen Massnahmen ihre Position zu stärken und die Benotung der letzten Länderüberprüfung zu verteidigen, wenn nicht gar zu verbessern.

Mit der nachfolgend vorgestellten Massnahme 2 wird überdies bereits der nächsten Länderüberprüfung mit Beginn 2018 Rechnung getragen. Diese wird gestützt auf die Terms of Reference 201627 erfolgen, gemäss welchen die Erhältlichkeit von Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen Prüfgegenstand sein wird.

2.2.2.2 Massnahmenpaket zur Umsetzung der zweiten Empfehlung

1. Sanktionssystem für den Fall von Pflichtverletzungen

Wie in Ziff. 2.2.2.1 ausgeführt, ist zu einer wirksamen Aufsicht über Gesellschaften unter anderem ein Sanktionssystem für den Fall von Pflichtverletzungen erforderlich. Pflichtverletzungen können auf Stufe der Gesellschaft oder auf Stufe des Gesellschafters eintreten. Das Sanktionssystem hat beide Ebenen zu umfassen.

Eine Überprüfung des Sanktionssystems ist auch zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem vierten Länderbericht vom 7. Dezember 2016 der GAFI28 zur Schweiz vorzunehmen.

Zur Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen betreffend Transparenz der juristischen Personen und der wirtschaftlich berechtigten Personen hält der Bericht fest, dass die Massnahmen ungenügend und diverse Verbesserungen notwendig seien. Insbesondere seien die gesellschaftsrechtlichen Sanktionen für den Fall einer Nichtwahrnehmung der vorgesehenen Mel-

25 Empfehlung zu Element A.1; Bericht (Fn. 2) S. 144.

26 Fn. 25, a. a. O.; siehe auch Bericht (Fn. 2) Ziff. 150.

27 Fn. 4.

28 Fn. 5.