Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

Nach dem Global Forum ist dies so zu verstehen, dass das Ersuchen selber im erstinstanzlichen Verfahren (Verfügungsverfahren der ESTV) in jedem Fall vertraulich zu behandeln ist und nicht zugänglich gemacht werden darf.

Nach der schweizerischen Rechtsprechung muss das Ersuchen demgegenüber gemäss Art. 14 f. StAhiG nach Abschluss der Informationsbeschaffung, aber vor Eröffnung der Schlussverfügung der voraussichtlich beschwerdeberechtigten Person zugänglich gemacht werden, sofern nicht ein Ausnahmegrund nach Art. 27 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)48 gegeben ist.49 Dies folgt aus dem Akteneinsichtsrecht, welches aus dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst. Art. 27 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, der Kantone oder der Gegenpartei oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern. Wird die Einsichtnahme verweigert, darf zum Nachteil der Partei auf diese Akten nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde den für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht hat und die Partei Gelegenheit hatte, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

Will eine betroffene Person ihr Akteneinsichtsrecht ausüben, gibt die ESTV dem ersuchenden Staat gestützt auf Art. 15 Abs. 2 StAhiG Gelegenheit, wesentliche Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke geltend zu machen. Etliche Partnerstaaten der Schweiz widersetzen sich indessen prinzipiell einer Zugänglichmachung des Ersuchens als Ganzes oder von Teilen davon. Sie berufen sich dabei auf den Kommentar zu Art. 26 OECD-MA. Eine solch generelle Forderung nach Einschränkung des Akteneinsichtsrechts könnte aus Sicht des schweizerischen Rechts als willkürlich betrachtet werden. Um den Empfehlungen bzw. dem Standard zu entsprechen und die Beziehungen zu den Partnerstaaten nicht weiter zu belasten, muss aber von schweizerischer Seite eine Lösung angeboten werden.

2.3.2.2 Massnahme zur Umsetzung der Empfehlung

Als Massnahme soll deshalb eine neue Bestimmung in das StAhiG eingefügt werden, welche den Standard berücksichtigt und gleichzeitig den Eingriff in den Schutzbereich von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) möglichst gering hält. So soll Einsicht in das Amtshilfeersuchen selbst und in die Korrespondenz mit der ausländischen Behörde nur gewährt werden, wenn die ausländische Behörde einverstanden ist. Andernfalls informiert die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und der Korrespondenz.

Würdigung:

Die Schweiz hat für das betreffende Element in diesem Punkt die Note „weitgehend konform“ erhalten, aber erst nach langwierigen Diskussionen und nachdem das Verständnis geschaffen werden konnte, dass sich die Akteneinsicht in der Praxis beschränken lässt. Es ist unsicher, ob das Global Forum ein zweites Mal überzeugt werden kann. Deshalb ist es angezeigt, eine klare Regelung zu schaffen.

2.3.3 Empfehlung betreffend gestohlene Daten

Die Schweiz hat ihr Recht oder ihre Praxis dahingehend anzupassen, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem Standard für den Informationsaustausch nachkommen kann.50

48 SR 172.021

49 Vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015, E. 4.4.

50 Empfehlung zu Element C.4; Bericht (Fn. 2) S. 147.