Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

teilung anderer Länder wie z. B. Österreichs enthält dieselbe Kritik. Eine Korrektur des geltenden Rechts in dieser Hinsicht ist unumgänglich.

Der Gesetzesentwurf geht das Problem grundsätzlich an, indem die Inhaberaktien auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt werden sollen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen). Inhaberaktionäre, die sich gegenüber der Gesellschaft nicht entsprechend den Bestimmungen des alten Rechts identifiziert haben, müssen dies innert 18 Monaten ab dem Inkrafttreten der neuen Rechts nachholen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren sie ihre Rechte an den Aktien endgültig. Die nicht gemeldeten Aktien werden nichtig, und der Verwaltungsrat gibt anstelle der nichtigen Aktien neue Aktien als eigene Aktien der Gesellschaft aus (Art. 3 der Übergangsbestimmungen).

Würdigung:

Die Meldepflichten der Inhaberaktionäre sind 2015 eingeführt worden. Zusammen mit der weiteren Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts ergibt sich ein komfortabler Zeitraum für säumige Inhaberaktionäre, um sich gegenüber der Gesellschaft zu identifizieren. Die Implementierung einer Massnahme zur Unterbindung des Wiederauflebens der Vermögensrechte der Aktionäre nach verspäteter Erfüllung der Meldepflichten ist zur Umsetzung der ersten Empfehlung unabdingbar.

2.2.1.3 Verworfene Massnahme

Immobilisierung (faktische Abschaffung der Inhaberaktien)

Eine Immobilisierung von Inhaberaktien kann durch deren Ausgestaltung als Bucheffekten oder durch deren Hinterlegung bei einer Drittperson erreicht werden. Zur Ausgestaltung als Bucheffekten wären die nicht börsenkotierten Inhaberaktien bei einer Verwahrungsstelle nach dem Bucheffektengesetz (BEG)23 entweder physisch zu hinterlegen oder als Wertrechte im Hauptregister der Verwahrungsstelle einzutragen und einem Effektenkonto gutzuschreiben (Art. 6 BEG).

Eine Pflicht zur Ausgestaltung der Inhaberaktien als Bucheffekten wurde im Rahmen der Vorarbeiten zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012 diskutiert und verworfen, weil man keine faktische Abschaffung der Inhaberaktien wollte.24

Die Inhaberaktie ist ein Inhaberpapier. Das Inhaberpapier ist ein Wertpapier, welches den jeweiligen Inhaber als Berechtigten ausweist. Es enthält eine Inhaberklausel, in welcher der Schuldner verspricht, er werde dem Inhaber aufgrund der blossen Vorweisung des Wertpapiers erfüllen, ohne die materielle Berechtigung des Inhabers weiter zu überprüfen. Durch das GAFI-Gesetz wurde die Inhaberklausel beschränkt, indem eine wertpapierfremde Pflicht zur Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien an die Gesellschaft eingeführt wurde (Art. 697i OR). Würde nun zusätzlich die Pflicht eingeführt, die Inhaberaktien zu immobilisieren, führte dies zur gänzlichen Aushöhlung der Inhaberklausel: Eine Vorweisung des Wertpapiers zum Zweck der Erfüllung wäre gar nicht mehr möglich, da es bei der Verwahrungsstelle oder einer Drittperson hinterlegt bzw. als Wertrecht im Hauptregister der Verwahrungsstelle eingetragen und einem Effektenkonto gutgeschrieben wäre.

Abgesehen davon wäre eine Übertragung von immobilisierten Inhaberaktien komplizierter als eine Übertragung von Namenaktien: Namenaktien sind gesetzliche Ordrepapiere. Deren Übertragung erfolgt wie bei allen Wertpapieren durch Übertragung des Besitzes am Papier sowie zusätzlich durch Forderungsabtretung (schriftliche Abtretungserklärung des Gläubigers auf dem Namenpapier selbst oder auf einer separaten Urkunde). Mit Ausnahme der

23 SR 957.1

24 Vgl. erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage (Fn. 17), S. 9 Ziff. 1.2.1.2.