Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

der präzisen Definition des Handelsregisterrechts (Art. 2 Bst. a HRegV). Es soll allgemein die Möglichkeit geschaffen werden, Amtshilfe betreffend Personen (einschliesslich Verstorbener), Sondervermögen und andere Rechtseinheiten zu leisten, die als Rechtskonstrukte dem schweizerischen Recht unbekannt bzw. nach schweizerischem Recht nicht partei- und prozessfähig sind. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ein Auseinanderfallen der schweizerischen Rechtsordnung und jener des ersuchenden Staats hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit nicht dazu führt, dass allein aus diesem Grund keine Amtshilfe geleistet werden kann. Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Amtshilfeverfahren ein Hilfsverfahren ist, das dem ausländischen Recht zur Durchsetzung verhelfen soll, weshalb es nicht auf die Partei- und Prozessfähigkeit gemäss schweizerischem Recht ankommen darf. Massgebend soll einzig sein, ob die Informationen voraussichtlich erheblich sind, um die Steuersituation der Person, des Sondervermögens oder der Rechtseinheit, für die im Ersuchen um Amtshilfe ersucht wird, im Ausland zu beurteilen. Art. 18a StAhiG bezieht sich deshalb allein auf die Person, das Sondervermögen oder die Rechtseinheit, die Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung im ersuchenden Staat ist (ausländische steuerpflichtige Person). Andere Personen sollen hingegen, auch wenn über sie im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, von der Bestimmung nicht erfasst werden. So ist es beispielsweise nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, einer bereits gelöschten Schweizer Aktiengesellschaft, über die im Ersuchen zum Zweck der Besteuerung der Partei im Ausland Informationen verlangt werden, Partei- und Prozessfähigkeit einzuräumen.

Abs. 1 stellt sodann auch sicher, dass Amtshilfe betreffend verstorbene Personen geleistet werden kann. Von der Norm werden auch Fälle erfasst, in denen um Amtshilfe betreffend eine namentlich unbekannte verstorbene Person ersucht wird. Zu denken ist an jene Fälle, in denen die Identifikation auf andere Weise als über den Namen erfolgt. In solchen Fällen ermöglicht es die Norm, auch dann Amtshilfe zu leisten, wenn die Rechtsnachfolger der namentlich unbekannten Person unbekannt sind oder ihnen gemäss schweizerischem Recht keine Partei- und Prozessfähigkeit zukommen würde (weshalb sie unter geltendem Recht nicht als Verfügungadressaten in Frage kämen, genauso wenig wie die verstorbene Person). Abs. 1 ermöglicht es, Amtshilfe auch in Fällen zu leisten, die ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten der verstorbenen Person zum Gegenstand haben.

Abs. 2

Die Berechtigung, für eine Partei nach Abs. 1 zu handeln, betreffend die nach den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts kein Verfahren geführt werden könnte, soll sich gemäss Abs. 2 nach dem Recht des ersuchenden Staats bestimmen.

Abs. 3

In Fällen, in denen um Amtshilfe für eine verstorbene Person ersucht wird, sollen deren Rechtsnachfolger Parteistellung erhalten und beschwerdeberechtigt sein, unabhängig davon, ob das schweizerische Recht ihnen Partei- und Prozessfähigkeit einräumt.

Beispiel

Am Beispiel eines US-amerikanischen Nachlasses aufgezeigt, bedeutet die vorgeschlagene Regelung, dass die ESTV den Nachlass über ein ihn betreffendes laufendes Amtshilfeverfahren gemäss Art. 14 bzw. 14a StAhiG informiert. Dabei bestimmt das US-amerikanische Recht, wer im Amtshilfeverfahren die Verfahrensrechte des Nachlasses wahrnehmen kann (z. B. der Nachlassverwalter). Die Leistung von Amtshilfe bzw. die Eröffnung der Schlussverfügung nach Art. 17 StAhiG erfolgt gegenüber dem Nachlass. Dieser kann, handelnd durch die gemäss US-amerikanischem Recht dazu befugte Person (z. B. der Nachlassverwalter), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht erheben.