Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
4.4 Kollektivanlagengesetz
Art. 40 Abs. 1 und 1bis
Abs. 1
Das Kapital der SICAV ist in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt (Art. 36 Abs. 1 KAG). Nach dem geltenden Art. 40 Abs. 1 KAG kann die SICAV Anlegeraktien als Inhaberaktien ausgeben. Entsprechend den vorgeschlagenen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sollen die nicht börsenkotierten Anlegeraktien einer SICAV und deren Unternehmeraktien auf den Namen lauten.
Abs. 1bis
Im Fall einer Dekotierung soll Art. 622 Abs. 2bisOR anwendbar sein.
Art. 46 Abs. 3bis
Die SICAV führt nach Art. 46 Abs. 3 KAG ein Aktienbuch über die Unternehmeraktionäre und ein Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Wie bei den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften soll Behörden und Finanzintermediären bei der SICAV ein Recht auf Einsicht in das Aktienbuch und das Verzeichnis zustehen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient.
Art. 158f
Wie bei der Aktiengesellschaft sind die neuen Bestimmungen auf bestehende SICAV anwendbar.
Art. 158g
Abs. 1
Wie bei der Aktiengesellschaft werden die bestehenden Inhaberaktien der SICAV auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nach Abs. 1 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben wurden oder nicht. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 der für die Aktiengesellschaft geltenden Übergangsbestimmungen.
Abs. 2
Aktientitel, die für Inhaberaktien bereits ausgegeben wurden, sollen nach Abs. 2 vernichtet oder durch den Verwaltungsrat angepasst werden müssen. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 der für die Aktiengesellschaft geltenden Übergangsbestimmungen.
Art. 158h Abs. 1 bis 3
Siehe die Ausführungen zu Art. 4 der für die Aktiengesellschaft geltenden Übergangsbestimmungen.