Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
gen zwar vorbehalten sind, diese Bestimmungen jedoch nicht dazu dienen dürfen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.45 Anders gesagt, darf die gemäss schweizerischem Recht fehlende Partei- und Prozessfähigkeit nicht dazu führen, dass eine staatsvertraglich geschuldete Leistung von Amtshilfe allein aus diesem Grund verunmöglicht wird, zumal mit dem Amtshilfeverfahren dem ausländischen Recht zur Durchsetzung verholfen werden soll. Entsprechend hat die Schweiz sicherzustellen, dass Informationen über verstorbene Personen in jedem Fall ausgetauscht werden können.
2.3.1.2 Massnahme zur Umsetzung der Empfehlung
Zur Lösung des Problems soll eine allgemeine Bestimmung in das StAhiG aufgenommen werden, wonach Amtshilfeverfahren betreffend alle Personen (einschliesslich Verstorbener), Sondervermögen und anderen Rechtseinheiten (Parteien) geführt werden können, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Amtshilfe betreffend Personen (einschliesslich Verstorbener), Sondervermögen und andere Rechtseinheiten geleistet werden kann, denen nach schweizerischem Recht keine Partei- und Prozessfähigkeit zukommen würde (z. B. Verstorbene oder Nachlass). Wer für eine Partei handeln kann, betreffend die nach den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts kein Verfahren geführt werden könnte, soll sich nach dem Recht des ersuchenden Staates bestimmen. In Verfahren betreffend Verstorbene erhalten deren Rechtsnachfolger Parteistellung und sind beschwerdeberechtigt.
Würdigung:
In der Praxis kann eine Lösung für die mit Partnerstaaten bestehenden Probleme gefunden werden, wenn Rechtsnachfolger von verstorbenen Personen bekannt sind, ihnen nach schweizerischem Recht Partei- und Prozessfähigkeit zukommt und es sich nicht um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte handelt. Um Rechtssicherheit zu erlangen und damit die ESTV auch in all jenen Fällen standardkonform Amtshilfe leisten kann, in denen die schweizerische Rechtsordnung und jene des ersuchenden Staates hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit auseinanderfallen, ist eine Regelung im vorgeschlagenen Sinn aber unerlässlich.
2.3.2 Empfehlung betreffend die Vertraulichkeit des Ersuchens
Die Schweiz hat sicherzustellen, dass die Vorgaben des internationalen Standards zur Vertraulichkeit eingehalten werden.46
2.3.2.1 Ausgangslage
Der Kommentar zu Art. 26 Abs. 2 OECD-MA47 führt zum in der Amtshilfe geltenden Grundsatz der Vertraulichkeit aus, dass auch die Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden der Partnerstaaten, inklusive des Amtshilfeersuchens selbst, vertraulich zu behandeln ist und nur jene Informationen aus dem Ersuchen bekannt gegeben werden dürfen, die erforderlich sind, um die ersuchten Informationen zu beschaffen. Soweit „Gerichts- oder ähnliche Verfahren“ des ersuchten Staates vorsähen, dass das Ersuchen selber zugänglich zu machen sei, könne der ersuchte Staat dies tun, sofern der ersuchende Staat es nicht ablehne.
45 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_792/2016 vom 23. August 2017, E. 4.
46 Empfehlung zu Element C.3; Bericht (Fn. 2) S. 146.
47 http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2015-full-version_9789264239081-en