Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz

2 Vorgeschlagene Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen

2.1 Einleitende Bemerkung

Die nachfolgend vorgeschlagenen Massnahmen sind je mit einer Würdigung hinsichtlich der Umsetzung der betreffenden Empfehlung versehen. Hervorzuheben ist, dass diese Würdigungen aus heutiger Sicht und aufgrund der bisherigen Länderüberprüfungen des Global Forum erfolgen. Sie sind mit Unsicherheiten behaftet, da ungewiss ist, wie die Länderüberprüfungen inskünftig ausfallen werden. Ausserdem wird das Resultat der nächsten Länderüberprüfung der Schweiz, die 2018 beginnt, von allen zehn geprüften Elementen8 als Gesamtheit sowie auch von der innerhalb des Prüfungszeitraums ausgeübten Praxis abhängen. Isolierte Würdigungen, wie sie nachfolgend vorgenommen werden und zum gegenwärtigen Zeitpunkt einzig möglich sind, sind daher nur bedingt aussagekräftig. Sie sind aber nötig, wenn das Erfordernis einer Massnahme beurteilt werden soll.

2.2 Empfehlungen betreffend die Transparenz juristischer Personen

Zu einem der zehn bei der Länderüberprüfung des Global Forum geprüften Elemente9 hat die Schweiz drei Empfehlungen erhalten. Gemäss diesem Kriterium müssen die Länder sicherstellen, dass Informationen über die Identität aller relevanten Rechtsträger sowie die Eigentumsverhältnisse verfügbar sind. Die drei Empfehlungen betreffen die Identifikation von Inhaberaktionären, die Aufsicht über Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften sowie die Erhältlichkeit von Eigentumsinformationen über im Ausland errichtete Gesellschaften mit tatsächlicher Verwaltung und Niederlassung in der Schweiz.

2.2.1 Erste Empfehlung

Die Schweiz hat ein Meldesystem vorzusehen, das die Identifikation von Inhaberaktionären in jedem Fall sicherstellt.10

2.2.1.1 Ausgangslage

Am 1. Juli 2015 sind mittels des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389 ff.; GAFI-Gesetz) neue Bestimmungen im Obligationenrecht11 über die Transparenz juristischer Personen in Kraft getreten. So besteht bei nicht börsenkotierten Gesellschaften12 die Pflicht, innert Monatsfrist den Erwerb von Inhaberaktien (Art. 697i OR) und beim Erwerb von Aktien ab Erreichen eines Grenzwerts von 25 Prozent des Aktienkapitals die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697j OR) zu melden. Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Die Vermögensrechte, die mit den Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Kommt der Aktionär ihnen nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt

8 Vgl. Ziff. 1.1.

9 Vgl. Ziff. 1.1.

10 Empfehlung zu Element A.1, Bericht (Fn. 2) S. 143.

11 SR 220

12 Die Bestimmungen wurden nur für nicht börsenkotierte Gesellschaften eingeführt, da die Transparenz von Gesellschaften, deren Aktien börsenkotiert sind, bereits aufgrund der im Börsengesetz (SR 954.1) verankerten Meldepflichten gewährleistet ist; vgl. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) (Botschaft GAFI), BBl 2014 616.