Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Bericht zur Phase 2 der Schweiz
tens 1 Prozent Kapitalanteil einzureichen, ist die Identifikation der Inhaberaktionäre grundsätzlich sichergestellt. In Liechtenstein müssen Inhaberaktien nicht börsenkotierter Gesellschaften seit dem 1. März 2014 bei einem zugelassenen Verwahrer hinterlegt werden.
In Luxemburg besteht die Pflicht, Inhaberaktien zu immobilisieren und ein Register der Inhaberaktionäre zu führen. Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben, müssen einen Verwahrer bezeichnen, bei dem alle Inhaberaktien hinterlegt werden müssen. Der Verwahrer führt das Verzeichnis der Inhaberaktionäre. Die Übertragung von Inhaberaktien und die Ausübung der mit ihnen verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte ist rechtlich nur möglich, wenn die Inhaberaktien beim Verwahrer hinterlegt sind.
Alle Staaten, die die Inhaberaktien zum Zeitpunkt der Länderüberprüfung abgeschafft oder immobilisiert hatten, bekamen für Element A.153 mindestens die Note „weitgehend konform“.
3.2 Bankkonto
Eine Pflicht der Gesellschaft, über ein Bankkonto bei einer inländischen Bank zu verfügen, hat nur Indien eingeführt. Um eine Steuererklärung einreichen zu können, müssen alle indischen Steuerpflichtigen mindestens ein in ihrem Namen geführtes Bankkonto bei einer indischen Bank angeben. Entsprechend den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung müssen Finanzinstitute Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen erheben.
In anderen Staaten wie etwa Australien, Deutschland, Kanada, Norwegen, Dänemark oder der Insel Man besteht zwar keine direkte Pflicht, ein Bankkonto bei einer inländischen Bank zu halten, doch führen faktische Zwänge im Geschäftsverkehr bei den meisten betreffenden Gesellschaften zum selben Resultat. Das Global Forum hat allerdings die Auffassung vertreten, dass im Fall des Fehlens einer generellen Pflicht, eine Geschäftsbeziehung zu einem den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung unterstehenden Finanzintermediär zu unterhalten, die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht in allen Fällen garantiert sei.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Obligationenrecht
Art. 622 Abs. 1, 2, 2bisund 2ter
Abs. 1 und 2
Abs. 1 sieht vor, dass Inhaberaktien Gesellschaften vorbehalten bleiben, die mindestens einen Teil ihrer Aktien an einer Börse kotiert haben. Die Transparenz dieser Gesellschaften ist aufgrund der im Börsengesetz (BEHG)54 verankerten Meldepflichten gewährleistet.55 Gesellschaften, die keine Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert haben, dürfen nach Abs. 2 nur Namenaktien ausgeben.56 Abs. 1 und 2 vereinfachen die bestehende Regelung, ohne die Rechte und Pflichten der Gesellschaften und deren Aktionäre grundlegend zu verändern. Denn im geltenden Recht sind die Fälle, in denen eine Meldung zu erfolgen hat, die
53 Vgl. Ziff. 2.2.1 und Fn. 10.
54 SR 954.1
55 Vgl. auch Fn. 12.
56 Diese Regelung gilt auch für die Kommanditaktiengesellschaft (mittels Verweis in Art. 764 Abs. 2 OR auf die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft) und die SICAF (welche nach Art. 110 Abs. 1 KAG eine Aktiengesellschaft im Sinne des OR ist).