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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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hörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3;

b. die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang;

c. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;

d. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds;

e. das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens.

6 Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

7 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a:

a. den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist;

b. die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

8 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde.

Art. 76a Abs. 4bis

4bis Hat die FINMA ein Sanierungs- oder ein Versicherungskonkursverfahren über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer eröffnet, so erstellt der Nationale Garantiefonds eine Schätzung über die zu erwartenden künftigen Zahlungsverpflichtungen. Diese sind ausschliesslich im Anhang zur Jahresrechnung (Artikel 959c Obligationenrecht22) zu dokumentieren.

22 SR 220