Vorlage

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

b. die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 51b.

2 Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.

3 Sie kann ihn für längstens zwei Arbeitstage anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs.

4 Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1:

a. nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und

b. zurückzuführen ist auf das Verhalten des Versicherungsunternehmens, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt.

5 Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden.

Art. 52h Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen

1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 51–52 gegenüber einem Direktversicherungsunternehmen kann die FINMA die Beendigung von Rückversicherungsverträgen oder die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung aufschieben.

2 Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.

3 Sie kann den Aufschub längstens für vier Monate anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. Hat sie einen Sanierungsplan nach Artikel 52b genehmigt, so endet der Aufschub spätestens zwei Monate nach dieser Genehmigung.

4 Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Rückversicherungsunternehmen kann die FINMA diesen Einsichtsrechte in das Direktversicherungsunternehmen während dem Aufschub gewähren.

Art. 52i Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens

auf den Rückversicherungsvertrag

Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegen das Rückversicherungsunternehmen bemessen sich nach den Versicherungsleistungen, die das Direktversicherungsunternehmen an die Versicherten ohne Kürzung nach den Artikeln 52d und 52e hätte leisten müssen.

Art. 52j Genehmigung des Sanierungsplans

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: