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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 84

7b. Kapitel: Tarifverfügungen und Gerichte

Art. 84 Sachüberschrift

Tarifverfügungen

Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine der Informationspflichten nach Artikel 2b Absätze 1 und 2 verletzt;

b. gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst;

c. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 87 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;

b. über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;

c. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

d. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]

1 Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … der Aufsicht der FINMA zu unterstellen oder den Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung aufzugeben.

2 Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom …, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen.

3 Ausländische Versicherungsunternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen oder bereits eine Versicherungstätigkeit ausüben. haben ihre Niederlassung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … ins Handelsregister einzutragen.