Vorlage
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
Gliederungstitel vor Art. 84
7b. Kapitel: Tarifverfügungen und Gerichte
Art. 84 Sachüberschrift
Tarifverfügungen
Art. 86 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. eine der Informationspflichten nach Artikel 2b Absätze 1 und 2 verletzt;
b. gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst;
c. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Art. 87 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;
b. über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;
c. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
d. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Art. 90a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]
1 Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … der Aufsicht der FINMA zu unterstellen oder den Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung aufzugeben.
2 Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom …, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen.
3 Ausländische Versicherungsunternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen oder bereits eine Versicherungstätigkeit ausüben. haben ihre Niederlassung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … ins Handelsregister einzutragen.