Vorlage
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
5 Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
6 Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 15 Allgemein
1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7-14 folgende Voraussetzungen erfüllen. Es muss:
a. in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein;
b. in der Schweiz eine Niederlassung errichten, sie ins Handelsregister eintragen lassen sowie als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten bestellen;
c. am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassende ausreichende Solvabilität im Sinne von Artikel 9-9b ausweisen;
d. in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte verfügen;
e. in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, die einem bestimmten Bruchteil des inländischen Geschäftsvolumens entspricht.
2 Die FINMA legt den Bruchteil nach Absatz 1 Buchstabe e fest und bestimmt die Berechnung der Kaution, deren Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.
3 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
Art. 15a Als Lloyd’s bezeichnete Vereinigung von Versicherern
1 Hat die schweizerische Niederlassung der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern (Lloyd’s) im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeit in der Schweiz einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, so sind Ansprüche und Forderungen daraus durch oder gegen die Generalbevollmächtige oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd’s für die Schweiz geltend zu machen.
2 Wurde der Versicherungsvertrag nicht durch die schweizerische Niederlassung abgeschlossen und besteht für die Geltendmachung der Ansprüche und Forderungen ein Gerichtsstand in der Schweiz, so sind diese durch oder gegen die Person geltend zu machen, die im Versicherungsvertrag als bevollmächtigte Unterzeichnerin des an erster Stelle aufgeführten Versicherers aufgeführt ist.
3 Der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd’s für die Schweiz gilt in allen Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen sowie gegenüber der FINMA als Vertretung von Lloyd’s.