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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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4 Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus den von Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgen Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Personen resultieren könnten.
Art. 35 Rückversicherung
1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 15 Absatz 1 Buchstabe d, 17-20, 32-34, 36, 37, 52e Absatz 1, 54abis, 57-59, 62, 82 und 83 nicht anwendbar.
2 Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 39a
7. Abschnitt: Qualifizierte Lebensversicherungen
Art. 39a Begriff
Als qualifizierte Lebensversicherungen gelten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ein Anlagerisiko trägt, sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte.
Art. 39b Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen
1 Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, hat dafür ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
2 Bietet es qualifizierte Lebensversicherungen auf der Basis von indikativen Angaben an, so hat es zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen.
3 Anderweitige Informationspflichten der Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler nach Artikel 45 und des Versicherungsunternehmens, insbesondere nach Artikel 3 Absatz 1 VVG, können zusammen mit der Abgabe des Basisinformationsblatts erfüllt werden.
4 Der Bundesrat kann qualifizierte Dritte bezeichnen, denen die Erstellung des Basisinformationsblatts übertragen werden kann. Das Versicherungsunternehmen bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 39b–39e verantwortlich.