Vorlage
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
a. Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, wenn besondere Umstände es rechtfertigen;
b. Versicherungsunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen, wenn dies der Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz dient und der Schutz der Versicherten gewährleistet bleibt.
4 Der Bundesrat regelt:
a. was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist;
b. den Umfang der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit von der Schweiz aus;
c. die Voraussetzungen näher, unter denen die FINMA Versicherungsunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen von der Aufsicht befreien kann.
Art. 2a Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und
Konglomeratsgesellschaften
1 Den Artikeln 51–54i dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Zuständigkeit der FINMA für sichernde Massnahmen, für Massnahmen bei Insolvenzgefahr und für Massnahmen im Versicherungskonkurs der FINMA unterstehen:
a. die in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft einer Gruppe oder eines Konglomerats;
b. unabhängig vom Bestand einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht: diejenigen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die wesentliche Funktionen für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
2 Der Bundesrat legt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit fest.
3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
Gliederungstitel vor Art. 2b
2. Abschnitt: Pflichten für Unternehmen und Personen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben d und e sowie 3
Art. 2b
1 Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe d und 3 weisen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer vor Eingehen eines Versicherungsverhältnisses auf die Ausnahme von der Aufsicht hin.
2 Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e weisen ihre Mitglieder, Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie ihre Destinatärinnen und Destinatäre vor