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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 80

7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer

Art. 80 Anspruch

1 Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, welche die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben.

2 Mit Einverständnis der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

Art. 81 Verfahren

1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, ein entsprechendes Gesuch.

2 Die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen lassen den Versicherten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

3 Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 82

7a. Kapitel: Vermittlung

Art. 82 Grundsatz

Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsvermittlerin oder dem Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsunternehmen sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden.

Art. 83 Ombudsstelle

1 Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich bis spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

2 Die Bestimmungen des 5. Titels des FIDLEG19 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

19 SR 950.1