Vorlage

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts

1 Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer gleichartige qualifizierte Lebensversicherungen vergleichen kann.

2 Der Bundesrat kann zur Vergleichbarkeit unter den qualifizierten Lebensversicherungen je Kategorie ein standardisiertes Raster festlegen.

3 Umfasst eine qualifizierte Lebensversicherung ein Finanzinstrument nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20185 (FIDLEG), so sind im Basisinformationsblatt die wesentlichen Angaben zum Finanzinstrument zu machen. Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt zum betreffenden Finanzinstrument vorhanden sind und sofern dieses der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zur Verfügung steht, kann darauf verwiesen werden. Dies gilt auch für Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind.

Art. 39d Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich:

a. dessen Inhalt;

b. dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;

c. die Modalitäten der Bereitstellung;

d. die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.

Art. 39e Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten

Lebensversicherungen

1 Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler informieren die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen über:

a. Name, Art und wesentliche Merkmale der qualifizierten Lebensversicherung;

b. die Höhe der Kostenprämie.

2 Die Informationen müssen leicht verständlich sein und vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in standardisierter Form physisch oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Art. 39f Werbung

1 Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen muss als solche klar erkennbar sein.

5 SR 950.1