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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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a. die Genehmigung des Sanierungsplans;

b. Verwertungshandlungen;

c. die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.

2 Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG ist ausgeschlossen.

3 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beträgt 10 Tage und beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans gemäss Artikel 52j Absatz 3 zu laufen.

4 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach Ablauf der Frist zur Auflegung zur Einsicht gemäss Artikel 54c Absatz 2 zu laufen.

Art. 54e Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans

1 Das Begehren auf Aufhebung des Sanierungsplans ist nicht zulässig.

2 Beschwerden von Gläubigerinnen und Gläubigern und Eignerinnen und Eignern gegen die Genehmigung des Sanierungsplans können nur gutgeheissen werden, wenn diese durch die darin angeordneten Massnahmen schlechter gestellt werden als bei einer sofortigen Eröffnung des Versicherungskonkurses. Das Gericht kann in diesem Fall entweder einen Wertausgleich zusprechen oder die FINMA anweisen, einen Wertausgleich in einem Nachtrag zum Sanierungsplan festzulegen.

Art. 54f Aufschiebende Wirkung

Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.

Art. 54g Nationaler Garantiefonds

Soweit dem Nationalen Garantiefonds aus der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens Aufgaben gemäss Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe b Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195815 erwachsen, kommt ihm im Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 eine Gläubigerstellung zur Wahrung seiner Interessen zu.

Art. 54h Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Versicherungsunternehmen ausgesprochen werden.

2 Sie kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren:

15 SR 741.01