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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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Abschluss eines Vertrags über Geschäfte mit Sicherungscharakter auf die Ausnahme von der Aufsicht hin.
3 Ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen, das die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufsicht erfüllt, darf aus der Aufsicht erst entlassen werden, wenn es allen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern das Recht eingeräumt hat, den Versicherungsvertrag aufzulösen. Für die Laufzeit nach der Auflösung bereits bezahlte Prämien sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
Art. 4 Abs. 2 Bst. k
2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
k. die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll:
1. mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2,
2. im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder
3. mit nicht‐professionellen Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern;
Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g, h, k und r, sowie wesentliche Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.
2 Wesentliche Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen.
3 Hat die FINMA Personen, die mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betraut sind, oder die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmen bereits genehmigt, so kann sie auf eine erneute Prüfung verzichten oder andere Erleichterungen gewähren.
Art. 9 Solvabilität
1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2 Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
Art. 9a Risikotragendes Kapital und Zielkapital
1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital werden auf der Grundlage einer Gesamtbilanz, die sämtliche relevanten Positionen berücksichtigt, zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten ermittelt.