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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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Art. 43 Anforderungen
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
2 Der Bundesrat bestimmt die fachlichen, persönlichen und organisatorischen Anforderungen näher.
Art. 44
Aufgehoben
Art. 45 Informationspflicht
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer:
a. über ihren Namen und ihre Adresse;
b. ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt, und, falls sie gebunden erfolgt, Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler tätig ist;
c. wie diese sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers informieren können;
d. über die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
e. über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung;
f. über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle nach Artikel 82.
2 Die Informationen nach Absatz 1 müssen verständlich formuliert sein. Sie können den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in standardisierter Form abgegeben oder in elektronischer Form mitgeteilt werden.
3 Sie sind den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen.
Art. 45a Offenlegung der Entschädigung
1Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben.
2 Wenn sie eine Vergütung von Versicherungsnehmerinnen und –nehmern erhalten, dürfen sie Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten nur annehmen, wenn sie: