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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.

2 Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:

a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz keine

Niederlassung haben und die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben;

b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer beson-

deren Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;

bbis ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungs-

unternehmen;

c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die in einem Abhängigkeits-

verhältnis zu einer Versicherungsnehmerin oder einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur deren oder dessen Interessen und die Interessen der von dieser oder diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;

d. Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, so-

fern:

1. sie ihren Sitz in der Schweiz haben,

2. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,

3. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,

4. ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,

5. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und

6. die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.

e. Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitglie-

dern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern:

1. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und

2. der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird.

3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann von der Aufsicht befreien: