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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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2 In der Werbung ist auf das Basisinformationsblatt zur jeweiligen qualifizierten Lebensversicherung und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.

3 Werbung und andere an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Informationen über qualifizierte Lebensversicherungen müssen mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

Art. 39g Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen

1 Vor der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung muss sich die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler über die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erkundigen und prüfen, ob die betreffende Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist.

2 Ist die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler der Auffassung, dass eine qualifizierte Lebensversicherung nicht angemessen ist, so rät sie oder er der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer von einem Vertragsschluss ab.

3 Reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit zu beurteilen, so weist die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt.

4 Keine Angemessenheitsprüfung ist nötig, wenn der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers und ohne persönliche Beratung erfolgt.

Art. 39h Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte

Lebensversicherungen

1 Die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dokumentieren Folgendes in geeigneter Weise:

a. welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde;

b. welche entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen erhoben wurden;

c. dass nach Artikel 39g Absatz 3 oder 4 keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde;

d. dass der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde.

2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Absatz 1 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

3 Zudem legen sie auf deren Anfrage Rechenschaft ab über die Bewertung und Entwicklung von deren qualifizierten Lebensversicherungen und über die mit diesen allenfalls verbundenen Kosten.