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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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2 Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:

a. ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben;

b. einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;

c. über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 43 verfügen oder, falls sie Arbeitgeber sind, dass genügend Angestellte diese Anforderung erfüllen;

d. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und

e. selbst als Versicherungsvermittlerin oder als Versicherungsvermittler einer Ombudsstelle nach Artikel 83 angeschlossen sind oder dass der Arbeitgeber, für den sie tätig sind, diese Anforderung erfüllt.

3 Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:

a. die nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137-172ter des Strafgesetzbuches6 (StGB) im Strafregister eingetragen sind; oder

b. gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 (FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.

Art 42a Register

1 Die FINMA führt das Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Register).

2 Das Register ist öffentlich.

3 Die FINMA ist berechtigt, die im Register geführten Angaben Dritten weiterzugeben oder im Abrufverfahren zugänglich zu machen.

4 Sie kann der Registrierungspflicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.

6 SR 311.0

7 SR 956.1