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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 52a

2a. Abschnitt: Sanierung

Art. 52a Verfahren

1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.

2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.

3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte).

4 Sie kann die Einzelheiten des Verfahrens näher regeln.

Art. 52b Sanierungsplan

1 Der Sanierungsplan stellt dar, wie die Insolvenzgefahr des Versicherungsunternehmens beseitigt wird und welche Massnahmen hierzu angeordnet werden. Insbesondere kann er vorsehen:

a. die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger;

b. die Reduktion des bisherigen und die Schaffung neuen Eigenkapitals, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen;

c. die materielle Anpassung von Versicherungsverträgen, namentlich die Einschränkung der Rechte der Versicherten aus dem Versicherungsvertrag oder den Ausschluss solcher Rechte.

2 Er muss sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

3 Der Sanierungsplan kann von Absatz 1 abweichen, wenn sich die Sanierung auf die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestandes ohne den Abschluss von Neugeschäften beschränkt.

Art. 52c Übertragung des Versicherungsbestandes oder weiterer Teile des

Versicherungsunternehmens

1 Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle des Versicherungsunternehmens. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200310 ist nicht anwendbar.

10 SR 221.301