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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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2 Das risikotragende Kapital entspricht den verlustabsorbierenden Mitteln.
3 Für die Ermittlung des Zielkapitals werden die Risiken quantifiziert, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Massgebend sind die Versicherungs-, die Markt- und die Kreditrisiken. Der Bundesrat kann weitere Risikokategorien als relevant erklären. Darüber hinaus kann die FINMA im Einzelfall gegenüber einem Versicherungsunternehmen den Einbezug weiterer Risikokategorien verfügen.
4 Wertänderungen der Aktiven und des Fremdkapitals sind bei der Ermittlung des Zielkapitals gesamthaft zu betrachten.
Art. 9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Solvabilität. Er regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Grundsätze insbesondere:
a. das mit der Solvabilität anzustrebende Niveau des Schutzes der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen;
b. das risikotragende Kapital, das Zielkapital und deren Ermittlung einschliesslich der Anforderungen für die anzuwendenden Modelle;
c. die Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen kann.
2 Er kann die FINMA zur Regelung von technischen Einzelheiten ermächtigen.
Art. 11 Abs. 2
2 Die FINMA bewilligt den Betrieb anderer Geschäfte, wenn sie die Interessen der Versicherten nicht gefährden und sie von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
a. die mit der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
b. für ausländische Versicherungsunternehmen: die oder der Generalbevollmächtigte.
2 Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3 Die an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4 Als an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.