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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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4 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … zu erfüllen und die betroffenen Versicherten darüber zu informieren.
5 Die Versicherungsunternehmen und die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … einer Ombudsstelle anzuschliessen.
II
Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820
Art. 76 Nationaler Garantiefonds
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
2 Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Er hat folgende Aufgaben:
a. Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch:
1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht,
2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird.
b. Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d;
4 Wird über einen Motorhaftpflicht-Versicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind:
a. der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt;
b. ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200421 eröffnet und dabei von der zuständigen Be-
20 SR 741.01
21 SR 961.01