Vorlage
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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4 Ein Entscheid in einem Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen sowie in versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren wirkt gegenüber allen am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherern. Handlungen, Mitteilungen oder Entscheide der FINMA gegenüber der schweizerischen Niederlassung von Lloyd’s wirken, soweit die FINMA nichts anderes anordnet, gegenüber den hinter der Niederlassung stehenden Versicherern.
5 Aus einem gegen die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd’s für die Schweiz ergangenen Entscheid kann auch in die im Inland belegenen Vermögenswerte aller in Lloyd’s zusammengeschlossenen Versicherer vollstreckt werden.
Art. 17 Abs. 2
2 Für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz darf kein gebundenes Vermögen gebildet werden. Das gemäss Absatz 1 gebildete gebundene Vermögen darf für diese Bestände nicht zur Sicherstellung herangezogen werden.
Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
Art. 21 Abs. 3
3 Wer beabsichtigt, seine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der FINMA mitzuteilen.
Art. 24 Abs. 1, 3bis und 4
1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung:
a. für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen:
1. der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten,
2. der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9-9b,
3. der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16;