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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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a. die Vorgaben nach Artikel 52b erfüllt;
b. auf einer Bewertung der Aktiven und Passiven des Versicherungsunternehmens beruht, die den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung entspricht;
c. die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich nicht schlechter stellt als die sofortige Eröffnung des Versicherungskonkurses;
d. den Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt;
e. die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
2 Die Zustimmung der Generalversammlung des Versicherungsunternehmens ist nicht notwendig.
3 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.
Art. 52k Ablehnung des Sanierungsplans
1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, so setzt die FINMA diesen spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.
2 Lehnt die Hälfte der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Versicherungskonkurs an.
Art. 52l Rechtswirkung des Sanierungsplans
1 Verstreicht die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans unbenutzt, so werden die Anordnungen des Sanierungsplans nach Artikel 52k Absatz 1 wirksam.
2 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.
Art. 52m Geltendmachung von Ansprüchen
1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285-292 SchKG12 befugt.
2 Schliesst der Sanierungsplan für das Versicherungsunternehmen die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jede Gläubigerin und jeder Gläubiger zur Anfechtung in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre oder seine Rechte eingreift.
3 Die Anfechtung nach den Artikeln 285-292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen, mit denen ein von der FINMA genehmigter Sanierungsplan ausgeführt wird.
12 SR 281.1