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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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4 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 SchKG ist anstelle des Zeitpunkts der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine sichernde Massnahme nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung als massgebend.

5 Das Anfechtungsrecht verjährt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

6 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach den Artikeln 752-760 OR13 gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 53

2b. Abschnitt: Versicherungskonkurs

Art. 53 Konkurseröffnung

1 Ist die Voraussetzung nach Artikel 51a Absatz 1 erfüllt und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Versicherungskonkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

2 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder -liquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

Art. 54 Abs. 3 und 4

3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen erlassen.

4 Sie kann die Einzelheiten des Verfahrens näher regeln.

Art. 54a Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen

1 Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.

2 Sie werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG14 zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt.

Art. 54abisGebundenes Vermögen

1 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen der Versicherten, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf allfällige weitere gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens verteilt. Ein allfälliger Rest fällt in die Konkursmasse.

13 SR 220

14 SR 281.1