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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten
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a. die nach Artikel 219 SchKG16 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gleichwertig behandelt werden; und
b. die übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.
3 Sie kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes des Versicherungsunternehmens ausgesprochen wurden.
4 Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubigerinnen und Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubigerinnen und Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.
5 Hat das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der Kollokationsplan nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Rechtskraft erwächst.
6 Im Übrigen sind die Artikel 166-175 IPRG massgebend.
Art. 54i Koordination mit ausländischen Verfahren
1 Bildet das Versicherungsunternehmen auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA das Insolvenzverfahren so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.
2 Ist eine Gläubigerin oder ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Insolvenzverfahren in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihr oder ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Insolvenzverfahren anzurechnen.
3. Abschnitt (Art. 55 und 56)
Aufgehoben
Art. 67 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
Für die Versicherungsgruppe und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 5 Absatz 1, 14 und 22 sinngemäss.
Art. 69 Solvabilität
1 Eine Versicherungsgruppe muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
16 SR 281.1
17 SR 291