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Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 32 Seiten

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b. für Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist und, wenn dieses zur Sicherstellung der Ansprüche nicht ausreicht, nachgeordnet zu den Forderungen nach Absatz 4.

6 Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 21 Absatz 2, so ist der Anteil der Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert.

Art. 52e Anpassung von Versicherungsverträgen

1 Für die Anpassung von Versicherungsverträgen gemäss diesem Artikel gelten dieselben Voraussetzungen sowie dieselbe Reihenfolge, wie für die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen (Art. 52d).

2 Sofern der Sanierungsplan dies vorsieht und dies im Gesamtinteresse der Versicherten liegt, können die Versicherungsverträge verschiedener Kategorien unterschiedlich angepasst werden.

3 Das Gesamtinteresse der Versicherten gemäss Absatz 2 ist gegeben, wenn durch die unterschiedliche Anpassung:

a. eine Sanierung des gesamten Versicherungsunternehmens oder von Teilen davon ermöglicht wird; oder

b. ein grösserer Sanierungsbeitrag geleistet wird als bei einer Gleichbehandlung der Versicherten.

Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in

Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Sanierungsplans individuell über die Eingriffe in die Rechte der Versicherten sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Informationen erhalten haben, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2 Erfolgt der Eingriff in die Rechte der Versicherten im Rahmen einer Übertragung auf einen anderen Rechtsträger nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a, so steht den Versicherten eine gleichrangige Ersatzforderung gegenüber dem Versicherungsunternehmen im Umfang der finanziellen Einbusse zu.

Art. 52g Aufschub der Beendigung von Verträgen

1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 51–52 kann die FINMA aufschieben:

a. die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung;